Das Herumlaufenlassen der Hunde im Garten entgegen der Hausordnung kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Fall (Az.: VIII ZR 328/19). Mieter einer Wohnung in Berlin hatten ihre beiden Hunde entgegen der Hausordnung und trotz wiederholter Abmahnungen frei auf den Gemeinschaftsflächen des Hauses, zu denen auch ein Kinderspielplatz gehört, laufen lassen. Die Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos. Die Karlsruher Richter gaben der Vermieterin Recht und erklärten zudem, dass es nicht darauf ankäme, ob es zu Verunreinigungen durch die Hunde gekommen sei oder ob sich andere Mieter gestört fühlten.