LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Was ist im Erbfall mit der Schenkung?

von Redaktion

Manfred H.: „Angenommen, ich verschenke mein Haus mit Nießbrauch. Wenn vor Ablauf der Zehnjahresfrist der Erbfall eintritt, geht dann das verschenkte Haus vollständig in die Erbmasse ein oder erfolgt eine Minderung unter Berücksichtigung der schon abgelaufenen Jahre der Schenkung?“

Wenn Sie Ihr Haus im Wege einer Schenkung übertragen, dann fällt dieses Haus beziehungsweise der Wert des Hauses nicht mehr in Ihren Nachlass, auch nicht gemindert. Dies gilt unabhängig davon, wann die Schenkung – ob innerhalb des Zehnjahreszeitraums oder später – erfolgte. Wenn Sie allerdings ein Testament gemacht haben und eine pflichtteilsberechtigte Person mit Ihrem Testament von der Erbfolge ausschließen, steht dieser Person ein Pflichtteil zu sowie ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Bei der Berechnung letzteren Anspruchs werden Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor Erbfall berücksichtigt, wobei sich der Wert der Schenkung um zehn Prozent für jedes Jahr zwischen Schenkung und Erbfall (sogenannte Abschmelzung) reduziert.

Diese Abschmelzung kommt allerdings nicht zur Anwendung, wenn es sich bei der Schenkung um eine Schenkung an den Ehepartner handelt oder wenn die Schenkung – wie in Ihrem Fall – unter Nießbrauchvorbehalt erfolgte, weil Sie das Haus aufgrund des Nießbrauchrechts weiter nutzen können und es trotz Schenkung nicht endgültig aus Ihrem wirtschaftlichen Verfügungsbereich ausgegliedert wurde.

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