Arbeitszeitkonto zählt nicht mit

von Redaktion

Ein Lebensarbeitszeitkonto wird bei einem Versorgungsausgleich anlässlich einer Scheidung nicht berücksichtigt. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az.: 7 UF 562/19) weist der Deutsche Anwaltverein hin. In dem Fall ging es um das Lebensarbeitszeitkonto eines Mannes, der 2019 geschieden wurde. In den Versorgungsausgleich wurde das Konto nicht einbezogen. Diese Verfahrensweise bestätigte das Gericht. Ein beim Arbeitgeber geführtes Lebensarbeitszeitkonto sei ein Zeitwertkonto, heißt es im Urteil. Zeitwertkonten-Regelungen dienten in erster Linie dazu, vergütete und sozialversicherte Auszeiten zu ermöglichen. Zeitwertkonten dienten damit nicht der Altersversorgung, werden also beim Versorgungsausgleich nicht einbezogen.

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