Fehlt ein Arbeitnehmer an einem Tag seines Arbeitsverhältnisses unentschuldigt, rechtfertigt das keine fristlose Kündigung. In der Regel sind erst eine Arbeitsaufforderung und eine Abmahnung erforderlich. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis erst seit zwei Tagen besteht. Auf ein entsprechendes Urteil (Aktenzeichen: 1 Sa 72/20) des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein in Kiel verweist der Bund-Verlag.