Das Widerrufsrecht, das zum Beispiel beim Einkaufen im Internet oder Vertreter-Besuchen gilt, schützt nicht vor dem Eingehen einer riskanten Bürgschaft. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Das 2014 an eine EU-Richtlinie angepasste deutsche Recht schließe diese Möglichkeit bewusst aus, heißt es in dem jetzt veröffentlichten Urteil aus dem September (Az. XI ZR 219/19). Bei Bürgschaften bietet ein Bürge sein eigenes Vermögen als Sicherheit an, damit eine Bank einem anderen einen Kredit gibt. Laut BGH gibt es ein Widerrufsrecht bei Bürgschaften aber nicht mehr. dpa