Bei Dividendenzahlungen ausländischer Staaten treffen unterschiedliche Besteuerungshoheiten aufeinander. In Ihrem Fall kollidiert das Besteuerungsrecht Deutschlands mit den Besteuerungsrechten Frankreichs, der USA und Großbritanniens. Während Sie die in Deutschland gezahlte deutsche Kapitalertragsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nach § 32d Abs. 4 Einkommensteuergesetz erstattet bekommen, steht Ihnen diese Möglichkeit für im Ausland bezahlte Quellensteuer grundsätzlich nicht zur Verfügung. Für im Ausland rechtmäßig, beispielsweise auf Grundlage sogenannter Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), erhobener Quellensteuer ist ein solches Erstattungsverfahren im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer in Deutschland nicht möglich. Nach Art. 10 Abs. 2 b) des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) ist der Staat, in dem die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, normalerweise berechtigt, die ausgeschütteten Dividenden mit bis zu 15 Prozent zu belasten. Diese ausländische Steuer lässt sich auf die deutsche Einkommensteuer anrechnen, soweit Einkommensteuer auf die Kapitalerträge in Deutschland erhoben wird. Da Sie in Ihrem Fall jedoch keine deutsche Einkommensteuer auf die Dividendenerträge zahlen müssen, läuft die Anrechnung unberücksichtigt ins Leere. Insoweit bleibt Ihnen nur die Überprüfung, ob der ausländische Staat tatsächlich nur die ihm nach DBA gewährte Quellenbesteuerung fordert, oder ob er seine DBA-Befugnisse überschreitet. Im Zweifel ist eine Detailprüfung der jeweiligen DBA-Regelungen mit dem ausländischen Staat unerlässlich.