LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Können wir das Haus verkaufen?

von Redaktion

Da Sie, Ihre Mutter und Ihr Bruder Miteigentümer des Hauses sind, ist für eine Veräußerung die Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich. Sie und Ihr Bruder haben eine Vorsorgevollmacht Ihrer Mutter, sodass die Zustimmung Ihrer Mutter durch Sie und Ihren Bruder ersetzt werden kann, wenn in der Vorsorgevollmacht auch ausdrücklich die Anweisung zur Veräußerung von Immobilien festgehalten ist– und die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet oder notariell beglaubigt worden ist. Ist die Vorsorgevollmacht nur privatschriftlich erstellt, besteht keine Möglichkeit zur Veräußerung. Eine nur privatschriftlich unterzeichnete Vollmacht reicht nicht aus, um einen Eintrag ins Grundbuch vornehmen zu lassen und den Kaufvertrag zu vollziehen.

Nicht unerwähnt bleiben soll, dass sich eine Vorsorgevollmacht und Betreuungsvollmacht nebeneinander ausschließen. Möchte Ihre Mutter, dass Sie und Ihr Bruder als Vertrauenspersonen alleine entscheiden können, ist die Vorsorgevollmacht die richtige Wahl, möchte aber Ihre Mutter, dass Sie und Ihr Bruder als ihre Vertrauenspersonen gerichtlich bestätigt und überwacht werden, käme die Betreuungsverfügung zum Zuge. Wird die Betreuungsverfügung dem Gericht vorgelegt, dann werden Sie und Ihr Bruder Betreuer und unterstehen der gerichtlichen Kontrolle.

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