Holzfäller muss Vermieter zahlen

von Redaktion

Betriebskosten können zwar grundsätzlich auf die Mieter eines Hauses umgelegt werden. Das gilt aber nur für Ausgaben, die dem Vermieter laufend etwa bei der Gartenpflege entstehen, nicht jedoch für die Kosten von Baumfällungen. Über ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Leipzig (Az.: 168 C 7340/19) berichtet die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“. Zwar genüge bei den Kosten ein mehrjähriger Turnus, um als laufend zu gelten. Dies sei bei Baumfällungen jedoch nicht der Fall, so das Gericht.

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