Nach deutschem Recht kann ein unerwünschter Gegenstand leider nicht mit Sicherheit von Ihrer Erbschaft ausgeschlossen werden. Dies ist dem Prinzip der Universalsukzession (= Gesamtrechtsnachfolge) nach § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geschuldet. Als Erbe treten Sie vollumfänglich in die Rechtsposition des Erblassers ein. Das bedeutet: Ebenso wie Verbindlichkeiten des Erblassers übernehmen Sie auch unliebsame Gegenstände.
Über ein Vermächtnis den nicht gewollten Immobilienanteil einer anderen Person zuzuweisen, können Sie natürlich versuchen. Wie Sie aber bereits selbst anmerken, besteht die Gefahr, dass der Vermächtnisnehmer dieses ausschlägt. Da sich die Immobilie im Ausland befindet, könnten sich aber unter Umständen weitere Möglichkeiten ergeben. Dies hängt jedoch davon ab, wo sich die Immobilie befindet und welches Recht für diese Immobilie gilt.