Wer fürs Grab aufkommen muss

von Redaktion

VON MAIK HEITMANN

Es gehört zur Trauerbewältigung vieler Hinterbliebener dazu, sich um die Grabstelle eines geliebten Menschen zu kümmern. Aber nicht jeder kann oder will ein Grab pflegen oder dafür bezahlen. Dabei ist es wichtig zu wissen: Die Erben sind nicht immer automatisch verpflichtet, sich um das Grab zu kümmern. Es kommt auf die sogenannte Nutzungsberechtigung an.

Beerdigungskosten

Es ist zwischen den Beerdigungskosten und den Kosten der späteren Grabpflege zu unterscheiden. Zu den Beerdigungskosten gehören die eigentliche Bestattung, die Kosten des Grabsteins und der übliche Leichenschmaus. Wer die Kosten dafür zu übernehmen hat, regelt das jeweilige Bestattungsgesetz des Bundeslandes. Meist sind das der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, die volljährigen Kinder oder auch die Eltern – so auch in Bayern. Das sind die sogenannten Bestattungspflichtigen.

Gibt es einen solchen nicht, können nachrangige Angehörige nachrücken. Nicht verheiratete Partner dürfen die Beerdigung veranlassen, wenn das dem Willen des Verstorbenen entspricht.

Das Erbe auszuschlagen entbindet im Übrigen nicht zwangsläufig von der Pflicht, die Begräbniskosten zu übernehmen. Dazu kann verpflichtet sein, wer gegenüber dem Erblasser zum Unterhalt verpflichtet war oder gewesen wäre.

Grabpflege

Nicht zu den Beerdigungskosten zählt die Grabpflege. So zählen zum Beispiel Blumen, Schmuck und Grablichter zu den Grabpflegekosten. Das ist wichtig für die Beurteilung dafür, wer die jeweiligen Kosten zu tragen hat. Es sind nicht immer die Erben, die das Grab des Erblassers in Schuss halten müssen. Zwar bezahlen sie meistens die Kosten für die Bestattung aus dem Nachlass, weil diese eine „Nachlassverbindlichkeit“ darstellen (was im Übrigen den „Vorteil“ hat, dass diese Verbindlichkeit bei der Berechnung der Erbschaftssteuer vom Nachlasswert abgezogen werden kann.) Für die Grabpflege gilt hingegen anderes. Stichwort „Nutzungsberechtigung“. Hat der Verstorbene die letzte Ruhe gefunden, so ist die Beerdigung abgeschlossen. Die anschließende Grabpflege zählt in der Regel nicht mehr zur Bestattung. Verantwortlich für die Pflege der Ruhestätte ist nun der Eigentümer des Grabplatzes. Er ist der „Nutzungsberechtigte“.

Gehört das Eigentum zum Nachlass, so ist allerdings doch der Erbe verantwortlich. Gleiches gilt, wenn der Erbe die Grabstätte gekauft hat.

Familiengrabstätte

Denkbar ist auch eine Beisetzung in einer Familiengrabstätte, die im Eigentum der Angehörigen steht. Ist der Erbe ein Außenstehender, so ist er nicht nutzungsberechtigt am Grab. Im Umkehrschluss ist er auch weder zur Grabpflege verpflichtet noch muss er die Kosten dafür tragen. Die Nutzungsberechtigung kann auch auf einen Dritten übertragen werden.

Regelung zu Lebzeiten

Es besteht bereits zu Lebzeiten die Möglichkeit, einen Vertrag mit dem Friedhofsgärtner zu schließen und die Kosten für die Dauer der Totenruhe im Voraus zu bezahlen. Damit kann ein etwaiger Streit unter den Hinterbliebenen vermieden werden. Auch kann erklärt werden, dass die Grabpflegekosten ausdrücklich zum Nachlass gehören. Dann ist der Erbe – beziehungsweise sind die Erben gemeinschaftlich, wenn es mehrere sind – zur Zahlung der Kosten aus dem Nachlass verpflichtet. Die Stiftung Warentest bietet dazu ein Musterschreiben für eine „Bestattungsverfügung“ unter www.test.de/bestattungsverfuegung.

Je nach Leistungsumfang, Standort und Grabgröße kostet die Pflege durch eine Gärtnerei im Schnitt zwischen 125 und 350 Euro pro Jahr.

Verwildertes Grab

Kümmert sich niemand und verwildert das Grab, so kann die Friedhofsverwaltung einen Gärtner beauftragen und dem Eigentümer beziehungsweise dem Nutzungsberechtigten des Grabes die Kosten in Rechnung stellen. Gibt es keine Erben oder Nutzungsberechtigten, so springt meist die Gemeinde ein: Entweder bezahlt sie aus dem Nachlass oder das Sozialamt übernimmt die Kosten.

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