Die gesetzlichen Grundlagen für solche Forderungen des Finanzamts finden sich in der Abgabenordnung. Wer seiner Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, gegen den darf das Finanzamt demnach einen Verspätungszuschlag und Nachzahlungszinsen festsetzen, welcher zusätzlich zur Steuer zu bezahlen ist. Diese Zuschläge entstehen dann kraft Gesetzes und liegen nicht im Ermessen des Finanzamts.
Seit 2019 entsteht ein Verspätungszuschlag immer dann, wenn Sie Ihre Steuererklärung erst mehr als 14 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums abgeben. Der Verspätungszuschlag beträgt dabei 0,25 Prozent je angefangenen Monat, mindestens jedoch 25 Euro und ist auf zehn Prozent der festgesetzten Steuer sowie auf einen Betrag von 25 000 Euro beschränkt.
Die Nachzahlungszinsen betragen 0,5 Prozent je vollem Monat und werden in der Regel für den Zeitraum ab 15 Monate nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuer entstanden ist, bis zum Tag der Steuerfestsetzung (in der Regel entspricht dies dem Bescheid-Datum) festgesetzt. Steuerexperten kritisieren schon seit Längerem, dass in Zeiten eines historisch lang anhaltend niedrigen Zinsniveaus Steuernachzahlungen mit einem unverhältnismäßigen hohen Zinssatz ( sechs Prozent pro Jahr) verzinst werden – leider bisher jedoch ohne Erfolg! Fairerweise sei aber erwähnt, dass dieser Zinssatz auch für Steuererstattungen in dem oben genannten Zeitraum gilt.
Eine weitere Sanktion droht für den Fall, dass eine fällige Steuer nicht fristgemäß bezahlt wird. Es gilt dabei stets der Zahlungseingang beim Finanzamt, im Falle von Überweisungen gilt eine sogenannte Schonfrist von drei Tagen, innerhalb der kein Säumniszuschlag erhoben wird. Der Säumniszuschlag beträgt ein Prozent je angefangenen Monat. Sofern die Säumnis entschuldbar ist, wird diese nach einem schriftlichen Antrag im Billigkeitswege häufig wieder erlassen.
Ob es sich bei dem genannten „Verspätungszuschlag“ tatsächlich um einen solchen oder um Säumniszuschläge oder beides handelt, lässt sich Ihrer Fragestellung nicht eindeutig entnehmen. Ich empfehle aber, die Rechtmäßigkeit von einem Fachmann, beispielsweise einem Fachanwalt für Steuerrecht oder Steuerberater, prüfen zu lassen.