Pflichtteilsansprüche entstünden frühestens mit dem Tod von einem von Ihnen. Hier kämen dann insbesondere sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche der Kinder in Betracht, mit denen Schenkungen vor dem Erbfall dem Nachlass fiktiv zugerechnet werden. Grundsätzlich wird der Wert solcher Schenkungen für jedes vergangene Jahr um ein Zehntel abgeschmolzen, sodass nach zehn Jahren die Schenkungen nicht mehr in den fiktiven Nachlass einfließen. Das gilt allerdings nicht, wenn sich der Schenker ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht vorbehalten hat.
Hinsichtlich der Erbschaftsteuer steht jedem Enkel ein Freibetrag von 200 000 Euro im Verhältnis zu jedem Großelternteil zu. Sofern das Haus also Ihnen beiden zur Hälfte gehört, könnte jeder Enkel schenkungssteuerfrei einen Anteil von 400 000 Euro erhalten (je 200 000 Euro von Großvater und -mutter). Die Schenkung wäre also steuerfrei, da nach Ihren Angaben jeder nur wertmäßig 150 000 Euro an jeden Enkel schenken müsste. Das Wohnrecht würde überdies noch den Wert der Schenkung für die Enkel reduzieren. Letztlich blieben dann zunächst die Notar- und Grundbuchkosten. Da müssten Ihre Enkel mit rund 4000 bis 5000 Euro rechnen.