Beim Verlust einer Bankkarte mit kontaktloser Bezahlfunktion hat der Europäische Gerichtshof die Verbraucher in der EU gestärkt. Nach einem Urteil trägt der Kunde nicht das Risiko für Zahlungen, die vorgenommen werden, nachdem er das Abhandenkommen einer Karte bei der Bank gemeldet hat. Diese könne nicht einfach behaupten, dass es technisch unmöglich sei, die sogenannte Nahfeldkommunikationsfunktion (NFC) für das kontaktlose Zahlen zu sperren, urteilten die Luxemburger Richter (Rechtssache C 287/19). Banken verlangen in der Regel beim kontaktlosen Bezahlen mit NFC-Karten oder einem Smartphone bei Beträgen bis zu 25 Euro keine Eingabe eines PIN-Codes.
Hintergrund ist eine Klage des österreichischen Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen die Geschäftsbedingungen für NFC-Karten der DenizBank. Darin schließt die Bank ihre Haftung für nicht autorisierte Zahlungen aus. Die Übertragung von Bezahldaten via Near Field Communication (NFC) gilt generell als sicher und ausgereift. Da der Abstand der Bankkarte oder eines Smartphones zum Bezahlterminal nur wenige Zentimeter betragen darf, kann der übertragene Datensatz („Token“) nicht aus der Ferne abgefangen werden. Das unterscheidet NFC von der Funktechnik Bluetooth. Außerdem ist der verschlüsselt übertragene Token nur für diesen einen Bezahlvorgang gültig und kann nicht mehrfach verwendet werden.