Wenn die Forderung ein berechtigter Anspruch des Vermieters ist, kann er die 200 Euro einbehalten. Den Rest der zu viel bezahlten Miete muss er der Mieterin aber natürlich unverzüglich zurücküberweisen. Der bisherige Vermieter darf sich natürlich nicht ungerechtfertigt bereichern. Aber für die 200 Euro liegt bei ihm eine rechtliche Grundlage, also ein Rechtsgrund vor, da ihm die Mieterin noch 200 Euro schuldet. Deswegen ist das Verrechnen mit der zu viel bezahlten Miete in diesem Fall möglich.