Hartmut S.: „Muss für ein und dieselbe Immobilie binnen kurzer Zeit innerhalb der Familie mehrfach die Erbschaftsteuer bezahlt werden? Zum konkreten Fall: Ich habe zwei Schwestern, die nach dem Tod unserer Mutter das elterliche Anwesen je zur Hälfte geerbt haben, ohne Erbschaftsteuer zu bezahlen, die Freibeträge reichten. Die Schwestern haben sich gegenseitig als Erbinnen eingesetzt. Voriges Jahr verstarb die erste. Schwester 2 zahlte eine nicht unerhebliche Erbschaftsteuer, um das Haus zu übernehmen. Nun ist auch sie gestorben und ich bin Erbe. Werde ich nun für die gesamte Immobilien noch einmal die volle Erbschaftsteuer entrichten müssen? Oder lediglich für 50 Prozent, weil ja die zweite Schwester erst vor 13 Monaten die Hälfte des Hauses versteuert hat?“
„Leider ist das Gesetz in Ihrem Fall gnadenlos, Sie müssen auf die gesamte Immobilie die volle Erbschaftsteuer entrichten und dies bei einem Freibetrag von nur 20 000 Euro, der zwischen Geschwistern gilt. Eine Steuerermäßigung sieht das Gesetz nur vor, wenn es innerhalb der Steuerklasse I im Laufe von zehn Jahren zu mehreren Erwerben kommt, wenn also beispielsweise zuerst der Großvater vom Vater beerbt wird und dann der Vater vom Sohn. Geschwister gehören aber in die ungünstigere Steuerklasse II, sodass diese Ermäßigungsvorschrift hier nie eingreift.
Ihr Fall zeigt, wie wichtig heutzutage eine sorgfältige und steuermindernde Testamentsgestaltung ist. Hätte Ihre Mutter beispielsweise in einem Testament Vor- und Nacherbschaft angeordnet, so hätte man einiges an Erbschaftsteuer sparen können, aber dafür ist es nun leider zu spät.“