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Kann ich Unterhalt absetzen?

von Redaktion

Tanja L.: „Ich habe 2015 ein Kind geboren, Vater nicht bekannt. Es wurde auf Dauer in eine Pflegefamilie gegeben. Nach meiner erfolgreichen Ausbildung habe ich einen Bescheid zur Kostenbeitragspflicht erhalten und bezahle aufgrund meiner Einkommensverhältnisse 210 Euro im Monat, jährlich 2520 Euro. Ich habe kein Kindergeld und auch keinen steuerlichen Kinderfreibetrag in Anspruch genommen. Kann ich diesen Betrag irgendwie steuerlich absetzen?“

Ein Kostenbeitrag nach § 91 SGB VIII kann grundsätzlich in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden – als außergewöhnliche Belastung. Allerdings gibt es hier noch etwas zu beachten. Aufwendungen sind außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Laut einem Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 3. März 2010, Az. 6 V 17/10, müssen Sie die Kosten für Nahrung und Kleidung, die Sie sich aufgrund der auswärtigen Unterbringung Ihres Kindes sparen, mit den in der Steuererklärung angesetzten Kosten verrechnen. Das ist die sogenannte Haushaltsersparnis.

Wie hoch ungefähr die häusliche Ersparnis für Sie als leibliche Mutter ist, vergleichen wir mit einem Pauschalbeitrag, der sich an den einkommensabhängigen Beiträgen für den Kindesunterhalt nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle orientiert. Die Düsseldorfer Tabelle wird in diesem Zusammenhang herangezogen, da die dort ausgewiesenen Beträge in etwa der häuslichen Unterhaltsbelastung für Kinder entsprechen. Sie können dann nur noch den Betrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen, der nach Abzug der Haushaltsersparnis übrig bleibt.

Beispiel: Eine Mutter zahlt für ihre 12 bis 17 Jahre alte Tochter monatlich 340 Euro an den Jugendhilfeträger für die Unterbringung in einer betreuten Wohnform. Dies entspricht auch etwa dem Kostenbeitrag, den ein Unterhaltspflichtiger mit einem monatlichen Nettoeinkommen bis 1500 Euro nach der Düsseldorfer Tabelle zahlen muss. Da die Haushaltsersparnis in etwa der Höhe der Kostenbeiträge entspricht, scheidet ein Ansatz in der Steuererklärung aus. Zu prüfen ist in Ihrem Fall demnach, ob Ihre geleisteten Kostenbeiträge sowie zusätzliche Zahlungen an das Kind den Regelunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle übersteigen. Ist das der Fall, können Sie den überschüssigen Betrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

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