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Was Nießbrauch praktisch bedeutet

von Redaktion

Wer nießbrauchsberechtigt ist, darf nach dem Gesetzestext die Nutzungen der Sache ziehen, an der das Nießbrauchsrecht besteht. Abweichungen können in der notariellen Urkunde, die das Nießbrauchsrecht beinhaltet, vereinbart sein. Daher sollte die Urkunde geprüft werden.

Wenn das Nießbrauchsrecht auch oder nur für die Einliegerwohnung vorbehalten wurde, sind die Fragen nach der gesetzlichen Regelung, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der notariellen Urkunde, einheitlich zu beantworten. Da der Nießbrauchsberechtigte in den beschriebenen Fällen die Einliegerwohnung nutzen darf, darf er die Wohnung vermieten, einen Mietvertrag abschließen und wenn erforderlich, die Kündigung erklären.

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