Otto K: „Ich habe voriges Jahr geheiratet. Meine Frau hat aus erster Ehe zwei Enkelkinder. Da ich kinderlos bin, habe ich meine Frau testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt, ersatzweise deren Enkelkinder, falls meine Frau vor mir sterben sollte. Jetzt möchte ich mein geerbtes Elternhaus abreißen und neu bauen. Wie hoch ist der Freibetrag für die Enkelkinder? Ist es sinnvoll, meine Frau ins Grundbuch eintragen zu lassen, falls der Freibetrag nicht ausreicht, da ich ja mit den Kindern nicht verwandt bin?“
Erbschaftsteuerlich stehen Stiefkinder und die Stiefenkel den Kindern und Enkeln gleich. Somit beträgt der steuerliche Freibetrag Ihrer Stiefenkel im Verhältnis zu Ihnen grundsätzlich 200 000 Euro, sollte der Elternteil, der Ihre Stiefenkel mit Ihnen und Ihrer Frau verbindet, verstorben sein, würde sogar ein Freibetrag von 400 000 Euro gelten. Damit stehen den Enkelkindern sowohl im Verhältnis zu Ihnen als auch im Verhältnis zu Ihrer Ehefrau jeweils Freibeträge in gleicher Höhe zu.
Sollten Sie Ihre Frau als Allein- oder Miteigentümerin ins Grundbuch eintragen, ist zunächst zu sehen, dass dies ja eine Schenkung an Ihre Frau ist und dieser Vorgang seinerseits schenkungsteuerpflichtig ist. Ihrer Frau steht im Verhältnis zu Ihnen grundsätzlich ein Freibetrag in Höhe von 500 000 Euro zu, der im Abstand von zehn Jahren wieder erneut in Anspruch genommen werden kann. Sollte es sich bei der Immobilie um ein „Familienheim“ im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes handeln, kann diese auch ohne den Freibetrag in Anspruch zu nehmen steuerbefreit auf Ihre Frau übertragen werden.
Zu sehen ist allerdings, dass wenn Sie das Alleineigentum an der Immobilie auf Ihre Ehefrau übertragen, die Freibeträge der Enkelkinder wieder nur einmal ausgenutzt werden können, und zwar diesmal allein im Verhältnis zu Ihrer Ehefrau, sodass damit nichts gewonnen ist, für den Fall, dass die Freibeträge nicht ausreichen. Gesucht ist vielmehr eine Gestaltung, mit der die Enkel ihre Freibeträge nicht nur einmal, sondern zweimal, nämlich einmal im Verhältnis zu Ihnen als auch zu Ihrer Frau ausnutzen können. Dies kann durch Übertragung zu Lebzeiten oder im Todesfall geschehen. Möglich wäre beispielsweise, zu Lebzeiten einen Miteigentumsanteil an der Immobilie auf Ihre Ehefrau zu übertragen und dann in Ihrem Testament zu regeln, dass Ihr eigener verbleibender Miteigentumsanteil an der Immobilie beispielsweise im Wege eines Vermächtnisses auf die Enkel übergeht. Oder Sie denken gleich an eine lebzeitige Übertragung eines Miteigentumsanteils an der Immobilie an Ihre Enkelkinder unter Ausnutzung der Freibeträge und der Zehnjahresfrist.
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