Bei der Hotelbuchung oder Buchung einer Ferienwohnung unterliegt der Vertrag den mietrechtlichen Regelungen. Der geschlossene Vertrag ist für beide Seiten bindend. Anders als bei der Pauschalreise gibt es bei der reinen Buchung einer Unterkunft keine gesetzlichen Spezialvorschriften, die eine kostenlose Kündigung wegen außergewöhnlicher Umstände erlauben. Es kommen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Unterkunft zur Anwendung.
Möchte der Verbraucher den Aufenthalt aus persönlichen Gründen absagen, hat dieser die vertraglich vereinbarten Stornokosten zu bezahlen. Dieses Risiko trägt jeder Gast selbst.
Kann dagegen die Unterkunft aufgrund behördlicher Bestimmungen nicht genutzt werden, entfällt die Zahlungsverpflichtung. Das während des Lockdowns geltende Beherbergungsverbot für Touristen macht es dem Hotelbetrieb unmöglich, die geschuldete Leistung zu erbringen. Hotelkosten müssen somit nicht bezahlt werden. Auch dürfen keine Stornokosten verlangt werden. Verbraucher, die bereits bezahlt haben, haben einen Anspruch auf vollständige Erstattung der Reisekosten. Liegt kein Beherbergungsverbot vor, ist vermutlich eine kostenfreie Stornierung nicht möglich. Insbesondere wenn die Hygienevorschriften sachgemäß umgesetzt wurden. Es wird letztendlich auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommen. Es ist somit abzuwarten, wie sich hier die Rechtsprechung entwickelt.