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Braucht die Bank beide Namen?

von Redaktion

Bezüglich der Kontoeröffnung besteht eine gesetzliche Regelung zur Feststellung der Identität der Person in § 154 Abgabenordnung „Kontenwahrheit“. Zudem existiert zu § 154 Abgabenordnung ein Anwendungserlass des Finanzministeriums, nach der Gewissheit über die Person im Allgemeinen nur besteht, wenn der vollständige Name, das Geburtsdatum und der Wohnsitz bekannt sind. Die Bank ist deshalb verpflichtet, den vollständigen Namen inklusiv aller Vornamen bei der Kontoeröffnung zu erfassen. Ob die Pflicht zur vollständigen Erfassung des Namens auch bedeutet, dass alle Vornamen auf der Bankkarte abgedruckt sein müssen, ergibt sich aus dem Anwendungsbeschluss aber nicht, sodass in der Praxis auf Bankkarten normalerweise auch nur der 1. Vorname genannt wird.

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