Wenn Sie sich gegenseitig in einem gemeinschaftlichen Testament, das Sie selber handschriftlich – also ohne Notar –erstellen können, zu Alleinerben einsetzen, können Sie für den ersten Erbfall festlegen, dass der überlebende Ehegatte als Alleinerbe mit Vermächtnissen zugunsten der Kinder belastet wird. Dabei ist zu sehen – unterstellt, dass Sie und Ihr Mann jeweils zu 50 Prozent Miteigentümer des Grundstücks mit den beiden Gebäuden und auch bezüglich der Eigentumswohnung sind –, dass auch nur der jeweilige 50-Prozent-Miteigentumsanteil des verstorbenen Ehegatten unter Nießbrauchvorbehalt auf die Kinder im Wege des Vermächtnisses übertragen werden kann.
Erst für den Schlusserbfall – also dem Tod des überlebenden Ehegatten – könnten Sie dann in dem Testament die von Ihnen gewünschte „Aufteilung“ vornehmen. Hierzu können Sie im Wege der Teilungsanordnung Ihre Vorstellung umsetzen, wobei allerdings eine wertmäßige Ausgleichung entsprechend der Erbquoten vorzunehmen ist. Da letzteres von Ihnen wohl nicht gewollt ist, können Sie im Wege der Anordnung von Vorausvermächtnissen die entsprechenden Grundstücksteile/Gebäude und den verbleibenden Anteil an der Eigentumswohnung an die Kinder wie gewünscht weitergeben.
Zu sehen ist allerdings, dass Sie in Bezug auf das Grundstück noch nicht vermessene und im Grundbuch eingetragene Teilflächen zuwenden, sodass Sie auf die genaue Bezeichnung/Beschreibung der Fläche achten müssen, damit später Ihre Kinder die „Realteilung“ auch möglichst Ihrem Willen nach umsetzen können.
Im Ergebnis würde durch diese von Ihnen angedachte testamentarische Lösung zunächst eine Miteigentumsgemeinschaft am ungeteilten Grundstück mit den Gebäuden gebildet werden, die es im Schlusserbfall wieder aufzulösen gilt. Um das zu vermeiden, könnten Sie das Grundstück mit den beiden Gebäuden vermessen und baurechtlich teilen lassen und dann zu Lebzeiten gleich die entsprechenden Grundstücksteile/Gebäude im Ganzen unter Nießbrauchvorbehalt für Sie beide übertragen, wofür Sie allerdings tatsächlich zum Notar müssen.