Helmut J.: „Meine Schwiegermutter möchte gerne meinem Sohn aus erster Ehe ihr Einfamilienhaus verschenken (er wäre also ihr Stiefenkel). Steuerlich fiele er in die Steuerklasse 1 und hätte einen Freibetrag von 200 000 Euro und darüber hinaus einen Steuersatz von 7 Prozent. Stimmt das? Ich bin aber etwas verunsichert, da Stiefenkel ausdrücklich im Gesetz nicht erwähnt werden. Es heißt dort immer „Kinder und deren Kinder“.
Das Erbschaftsteuergesetz spricht in Paragraf 15 davon, dass in die günstigste Steuerklasse I die Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder fallen. Sie sind ein Stiefkind Ihrer Schwiegermutter, Ihr Sohn wiederum ist Ihr Abkömmling. Daher fällt Ihr Sohn meines Erachtens in die Steuerklasse I. Allerdings ist dieses Auslegungsergebnis nicht durch höchstrichterliche Rechtsprechung abgedeckt und man weiß nie, ob das Finanzamt nicht versucht, das Gesetz einschränkend auszulegen. Daher empfehle ich, vorsorglich in den notariellen Überlassungsvertrag eine sogenannte Steuerklausel einzubauen. Diese besagt, dass die Schenkung ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann, falls wider Erwarten Schenkungsteuer anfällt. Aufgrund einer solchen Klausel könnte man die Notbremse ziehen, falls das Finanzamt eine ungünstige Rechtsauffassung vertritt, denn die Ausübung eines solchen Rückforderungsrechts bringt eine angefallene Steuer nachträglich zum Erlöschen (Paragraf 29 des Erbschaftsteuergesetzes). Eine solche Steuerklausel kostet nichts zusätzlich und sollte generell in notariellen Überlassungsverträgen stehen, falls die steuerrechtliche Situation nicht ganz klar ist.