Ein Tickethändler muss nicht nur den Preis der Karten, sondern auch Vorverkaufsgebühren für ein wegen Corona abgesagtes Konzert zurückerstatten. Das entschied das Landgericht im oberbayerischen Traunstein. In dem von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren gegen einen Ticketvermittler ging es um die abgesagte „Alles ohne Strom“-Konzerttournee der Band „Die Toten Hosen“. Die Entscheidung war nach Angaben eines Gerichtssprechers vom Mittwoch bereits am 26. November gefallen. Sie wurde aber erst jetzt bekannt. Das Hauptsacheverfahren steht noch aus. Werde eine Veranstaltung abgesagt, könne die gebuchte Leistung nicht erbracht werden. Der Käufer könne den vollen Preis zurückverlangen.