Rosa R.: „In unserem Haushalt gibt es ein Dreifamilienhaus zu vererben. Alleinige Eigentümerin ist die alleinlebende Ex-Schwiegermutter. Sie hat zwei Enkeltöchter, eine lebt im Haus, die andere hat auswärts Wohneigentum. Mein Ex-Mann ist der einzige Sohn, er lebt in einer neuen Partnerschaft, allerdings ist er schwer erkrankt. Weitere Kinder hat er nicht. Sollte er vor seiner Mutter versterben, erben ausschließlich meine beiden Töchter. Ist in diesem Fall der Freibetrag 400 000 Euro je Enkeltochter? Weil ja das verbindende Elternteil schon gestorben ist.“
Der steuerliche Freibetrag beträgt für Enkel und Stief-enkel grundsätzlich 200 000 Euro. Allerdings, wenn der die Verwandtschaft vermittelnde Elternteil – also das Kind des Erblassers – bereits verstorben ist, beträgt der Freibetrag für Enkel 400 000 Euro, sodass dieser Freibetrag für den von Ihnen skizzierten Fall, dass Ihr Ex-Mann vor seiner Mutter versterben sollte, beiden Enkeltöchtern jeweils zusteht.