Sportvereine können Umsätze aus Dienstleistungen nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs nicht grundsätzlich von der Mehrwertsteuer befreien lassen. Wie es in einer Entscheidung vom Donnerstag heißt, räumt eine EU-Vorschrift zum Umsatzsteuererlass den Mitgliedstaaten einen gewissen Ermessensspielraum ein. Der Bundesfinanzhof hatte das Gericht mit Sitz in Luxemburg um eine Auslegung der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie gebeten (Rechtssache C-488/18). Vorangegangen war ein Rechtsstreit zwischen dem deutschen Golfclub Schloss Igling und dem örtlichen Finanzamt. Dieses hatte dem Club eine Steuerbefreiung etwa für Startgelder bei Turnieren versagt und einen Steuerbescheid ausgestellt. Das Finanzgericht München hob den Bescheid auf.