Lässt sich der Chef nach zähen Verhandlungen endlich auf eine Gehaltserhöhung ein, kommt das böse Erwachen oft mit dem nächsten Lohnzettel. Sozialabgaben und Steuern zehren das vermeintliche Plus schnell wieder auf. Doch das muss nicht sein. Mit Verhandlungsgeschick kann man auch bei gleichem Einkommen – statt Sonderzahlungen und Tariferhöhungen – Extras vereinbaren, die weder Steuern noch Sozialabgaben kosten. Weil davon auch das Unternehmen profitiert, sind viele Personalabteilungen verhandlungsbereit. Hier ein paar Beispiele:
Kinderbetreuung
Statt einer Erhöhung des Salärs um ein paar hundert Euro pro Jahr könnte man dem Arbeitgeber vorschlagen, die Kindergartenkosten für den noch nicht schulpflichtigen Nachwuchs zu übernehmen. Der Zuschuss für den Kindergarten bleibt steuerfrei und auch die Firma profitiert, denn sie spart die bei einer regulären Lohnerhöhung anfallenden Zusatzabgaben ein. Auch das Honorar für eine Tagesmutter kann so steuergünstig gesponsert werden. „Betragsmäßig gibt es hier nach oben keine Grenze“, sagt Steuerberater Wolfgang Wawro aus Berlin.
Erholungsbeihilfe
Die Firma darf jedem Arbeitnehmer eine steuerfreie Erholungsbeihilfe zahlen – neben dem steuerpflichtigen Urlaubsgeld oder als alleiniges Extra. Für den Beschäftigten gibt es 156 Euro, 104 Euro für den Ehepartner und 52 Euro pro Kind. Das Unternehmen zahlt 25 Prozent pauschale Lohnsteuer auf den Bonus.
Umzugskosten
Steht aus beruflichen Gründen ein Tapetenwechsel an, können sich Arbeitnehmer neben den nachgewiesenen Einzelkosten für Makler und Spedition auch eine Pauschale für sonstige Umzugskosten ohne Belege vom Chef erstatten lassen oder alternativ als Werbungskosten steuerlich geltend machen.
Gesundheitskurse
Auch die Kosten für Schutzimpfungen, Kurse zur besseren Stressbewältigung, Gewichtsreduktion oder Raucherentwöhnung oder ein Fahrsicherheitstraining kann der Arbeitgeber seit Jahresanfang 2020 zusätzlich zum vereinbarten Salär abgabenfrei bis zu einer Höhe von 600 Euro jährlich übernehmen. Für die Steuerfreiheit muss die gesundheitsfördernde Maßnahme aber bestimmte Voraussetzungen (Qualität, Zweckbindung, Zertifizierung) erfüllen. Auch Mitgliedsbeiträge an Sportvereine, Fitness-Studios und ähnliche Einrichtungen fallen unter die Steuerbefreiung, wenn die Teilnahme an zertifizierten Kursen zwingend eine Mitgliedschaft voraussetzt und die Kosten der Kurse über Mitgliedsbeiträge abgerechnet und durch Bescheinigungen nachgewiesen werden.
Vermögensbildung
Wer bei einem größeren Unternehmen arbeitet, kann je nach Rechtsform des Arbeitgebers bis zu 360 Euro jährlich abgabenfrei in Belegschaftsaktien, Fonds oder Genossenschaftsanteile investieren – dafür können freiwillige Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld eingesetzt werden. Oft gewährt der Arbeitgeber einen Vorzugspreis.
Bildung
Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers bleiben komplett steuer- und abgabenfrei, wenn die Fortbildung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Firma durchgeführt wird. Seit Anfang 2020 bleiben auch Fortbildungen wie Sprach- oder Computerkurse steuerfrei, wenn sie ganz allgemein die Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen des Arbeitnehmers zum Ziel haben.
Fahrtkosten
Spendiert der Chef für den täglichen Weg zur Arbeit eine kostenlose Monats- oder Jahresfahrkarte oder auch eine Bahncard, bleibt das für alle Fahrten im öffentlichen Nahverkehr komplett steuer- und abgabenfrei, wenn es der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt spendiert. „Das Ticket darf dann auch privat genutzt werden, übertragbar sein oder für Mitfahrer genutzt werden“, erklärt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. Bei Tickets im Fernverkehr sind nur die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sowie Dienstreisen steuerbefreit. Taxikosten oder Flugtickets sind nicht begünstigt. Die steuerfreie Leistung der Firma mindert allerdings die steuerlich abzugsfähige Pendlerpauschale. Handelt es sich hingegen um eine Entgeltumwandlung, greift die Steuerbefreiung nicht. Seit Jahresanfang 2020 darf der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil dann aber pauschal mit 25 Prozent versteuern – Sozialabgaben entfallen.
Firmenauto/Rad
Für Angestellte ist der Firmenwagen oder das E-Bike ein schönes Extra vom Chef. Die meisten dürfen ihren fahrbaren Untersatz auch privat und für den täglichen Arbeitsweg nutzen und sparen sich so die teure Anschaffung und Unterhaltung. Der geldwerte Vorteil aus dieser privaten Nutzung muss versteuert und Sozialabgaben dafür entrichtet werden. Besonders privilegiert sind Elektro-, Hybrid- oder Brennstoffzellenfahrzeuge sowie Elektroroller, E-Scooter und E-Bikes.
Laptop & Co.
Wer seinen privaten PC, Internet- oder Telefonanschluss auch im Interesse der Firma nutzt, kann dienstlich angefallene Telefonkosten ohne viel Papierkram bis zu 20 Prozent der monatlichen Telefonrechnung, höchstens jedoch 20 Euro pro Monat, steuerfrei als Auslagenersatz ersetzt bekommen. Höhere Kostenübernahmen akzeptiert das Finanzamt nur gegen Nachweis.
Geschenke & Rabatte
Personalrabatte in Form von Warengutscheinen bleiben bis zu 1080 Euro pro Jahr abgabenfrei, wenn sich die Arbeitnehmer nur aus dem von der Firma hergestellten oder vertriebenen Sortiment bedienen dürfen. Persönliche Anlässe zum Feiern wie Geburtstag, Kindesgeburt oder Jubiläum kann der Chef mit einer Aufmerksamkeit im Wert von bis zu 60 Euro steuer- und sozialabgabenfrei zusätzlich honorieren. Vorsicht: Blumen, Wein oder eine CD sind in Ordnung und abgabenfrei – Bargeld ist steuerpflichtig. Gute Leistungen kann der Chef auch mit Sachprämien wie zum Beispiel Kinokarten, Benzingutscheinen, Wein oder Büchern honorieren – und das Finanzamt geht leer aus, wenn der Sachbezug eine Freigrenze von 44 Euro im Monat nicht übersteigt.
Tipp: Das Finanzgericht Niedersachsen hat am 13. März 2018 (Az. 14 K 204/16) entschieden, dass der Arbeitgeber über die 44-Euro-Grenze sogar die Jahreskarte für ein Fitnessstudio sponsern kann. Die Richter argumentieren, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer monatlich zufließt und damit steuerfrei bleiben muss, auch wenn die Firma gleich das ganze Jahresabo übernimmt. Allerdings ist dazu noch ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 14/18).
Darlehen
Wer knapp bei Kasse ist, kann sich von seinem Arbeitgeber ein zinsgünstiges Darlehen geben lassen. Der Zinsvorteil gegenüber einem Bankkredit bleibt bis zu einem Darlehen von 2600 Euro komplett steuer- und sozialabgabenfrei. Bei höheren Krediten muss die Differenz zwischen marktüblichem Zinssatz (abzüglich vier Prozent Abschlag) und tatsächlich gezahlten Zins versteuert werden. Auch hier greift aber unter Umständen die 44 Euro Grenze und es fallen keine Steuern an.
Mehr Informationen
Das siebenseitige Dossier zum Thema gibt es unter der Fax-Abrufnummer 09001/25 26 65 52 (1 Minute = 0,62 Euro) bis 31. Dezember. Oder Sie senden einen mit 0,95 Euro frankierten Rückumschlag plus 1,55 Euro in Briefmarken unter dem Stichwort „Steuerfreie Extras“ an: Biallo & Team GmbH, Bahnhofstr. 25, 86938 Schondorf.