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Welcher Stichtag für die Steuerfreiheit?

von Redaktion

In der Tat fällt die Steuerbefreiung eines von Todes wegen erworbenen Familienheims für bestimmte Erben (Ehegatte, Kinder oder Kinder verstorbener Kinder) mit Wirkung für die Vergangenheit insgesamt weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, c Erbschaftsteuergesetz). Fristbeginn ist also der Zeitpunkt des Erwerbs. Das ist wohl meistens der Todestag des Erblassers. Dies gilt nach einer Ansicht in der Literatur – Rechtsprechung gibt es nach meiner Kenntnis dazu noch nicht – zum Beispiel auch bei einer erst später erfolgenden Erbauseinandersetzung. In einigen Fällen kann sich aufgrund von Sonderregelungen der Steu-erentstehungszeitpunkt vom Tod des Erblassers auf einen später erklärten Verzicht oder eine Ausschlagung verschieben (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 f ErbStG). Da die Nachsteuerfrist an den Erwerb und nicht an den Tod des Erblassers anknüpft, ist darauf gegebenenfalls bei einer erwogenen freiwilligen Aufgabe der Selbstnutzung zu achten. Bei der Rückwärtsberechnung des Zehnjahreszeitraums im Rahmen des § 14 ErbStG, bei dem es um die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb eines Zehnjahreszeitraums geht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Tag des letzten Erwerbs mitzuzählen. Wendet man dies hier auch an, dürfte in Ihrem Beispiel (Todestag 1.2.2020) die Frist am 31.1.2031 um 24 Uhr enden, die Zehnjahresfrist also am 1.2.2031 abgelaufen sein.

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