LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Ärger um Reparatur

von Redaktion

Eigentlich wäre die Hausverwaltung, bzw. die WEG und deren Versicherung, für die Behebung der Deckenöffnung und Trocknung der Decke verantwortlich gewesen. Der Verbraucher hat – da die Handwerkerfirma der Hausverwaltung wohl keine Kapazitäten frei hatte – sich jedoch bereit erklärt, diese Arbeiten von seinem Generalunternehmer auf Kosten der Versicherung durchführen zu lassen. Wichtig ist dafür, wer in der Rechnung (auch für die Behebung des Wasserschadens) als Auftraggeber steht, er selbst oder für diesen Teil die Hausverwaltung. Ist der Verbraucher für alle Tätigkeiten des Generalunternehmers der Auftraggeber, so besteht ein Werkvertrag (allein) zwischen ihm und dem Generalunternehmer. Sollte dieser nicht fachgerecht gearbeitet haben, so müsste er selbst als Vertragspartner diesen zur Beseitigung der Mängel mit Fristsetzung auffordern. Behebt dieser den Mangel nicht, so müsste er auch selbst gegen diesen rechtlich vorgehen. Daran ändert sich rechtlich nichts, auch wenn eigentlich die Hausverwaltung beziehungsweise die WEG und deren Versicherung für die Behebung des Schadens verantwortlich war. Eine andere Frage sind jedoch die dafür anfallenden Kosten. Es kann überlegt werden, ob man hier nicht die Versicherung bzw. die WEG mit ins Boot holt, da sie ja im Auftrag dieser die Arbeiten selbst hat durchführen lassen. Sie sollten sich hier gegebenenfalls von einem Fachanwalt beraten lassen.

Artikel 2 von 6