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Darf die Bank einen Erbschein verlangen?

von Redaktion

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Verfahren (Az.: XI ZR 311/04, XI ZR 440/15) entschieden, dass der Erbe nicht verpflichtet ist, sein Erbrecht gegenüber der Bank durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern den Nachweis auch in anderer Form erbringen kann. So reicht das vom Nachlassgericht eröffnete notarielle Testament in der Regel als Nachweis aus. Auch durch ein eröffnetes eigenhändiges Testament kann das Erbe gegenüber der Bank nachgewiesen werden, wenn dieses Testament die Erbfolge in der erforderlichen Eindeutigkeit nachweist. Sollte hier also ein Testament vorliegen, reicht es aus, dass der Erbe der Bank eine beglaubigte Kopie des Eröffnungsprotokolls und eine beglaubigte Kopie des notariellen Testaments vorlegt. Dies sollte auch für das eigenhändige Testament gelten, solange die Bank nicht konkrete und begründete Zweifel an der Richtigkeit hat.

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