LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Müssen wir für die Garage mitbezahlen?

von Redaktion

Grundsätzlich haben Sie immer dann die Kosten einer Maßnahme anteilig zu tragen, wenn es um Maßnahmen geht, die das Gemeinschaftseigentum betreffen. Zwar sind Garagen sondereigentumsfähig. Alle tragenden bzw. konstruktiven Teile der Garage gehören allerdings zum Gemeinschaftseigentum. Auch das Garagentor gilt als konstruktives Teil der Garage, sodass es unabhängig davon, ob die Garage dem Sondereigentum eines Wohnungseigentümers zugewiesen wurde, im Gemeinschaftseigentum steht. Dies gilt sowohl bei Abschlusstoren einer Gemeinschafts(tief)garage als auch einer Einzelgarage, die im Sondereigentum steht. Die Kosten der Reparatur des Garagentors sind folglich von allen Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen, wenn weder in der Teilungserklärung noch durch eine spätere Vereinbarung der Wohnungseigentümer eine anderslautende Bestimmung getroffen wurde.

Werfen Sie also zunächst einen Blick in Ihre Teilungserklärung, ob dort eine entsprechende Regelung getroffen wurde. Beachten Sie dabei aber, dass Teilungserklärungen häufig vorsehen, dass „für die Instandhaltung und Instandsetzung des Sondereigentums die jeweiligen Eigentümer aufkommen müssen“. Dies bedeutet lediglich, dass Sondereigentümer für die Teile der Garage verantwortlich sind, die im Sondereigentum stehen. Nicht hingegen umfasst eine solche Regelung die Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungspflicht des Sondereigentümers in Bezug auf die Teile – wie hier das Garagentor –, die dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnen sind. Wurde eine anderslautende Regelung nicht getroffen, so sind Sie gesetzlich verpflichtet, sich anteilig an den Reparaturkosten des Garagentors zu beteiligen.

Darüber hinaus besteht aber die Möglichkeit, dass Sie von der Zahlungspflicht durch einen Beschluss der Gemeinschaft für eine konkrete Maßnahme befreit werden. Hierzu müssen Sie einen entsprechenden Beschlussantrag stellen. Die Änderung der Kostenverteilung müsste dann mit einer qualifizierten Mehrheit der Wohnungseigentümer beschlossen werden.

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