Josefa K.: „Ich bin jetzt 83 Jahre alt und habe zwei erwachsene Kinder, die zu gleichen Teilen erben sollen. Da der Sohn nunmehr die Möglichkeit hat, eine Lücke in seiner gesetzlichen Rentenversorgung aufzufüllen, möchte ich ihm diese schenken. Er weigert sich, die Summe von Euro 50 000 Euro anzunehmen. Ich schlug ihm deshalb vor, die Summe als vorgezogenes Erbe zu betrachten. Ist es in diesem Falle notwendig, dies vom Notar beurkunden zu lassen? Und wie verhält es sich, falls bei meinem Ableben der Erbteil für den Sohn die Summe von 50 000 Euro unterschreitet? Muss er dann an seine Schwester etwas zurückbezahlen?“
Sie könnten entweder ein Testament verfassen und darin Ihrer Tochter mehr zukommen lassen als Ihrem Sohn, sodass die lebzeitige Zuwendung an ihn ausgeglichen wird. Ein Testament kann handschriftlich oder notariell verfasst werden. Oder Sie ordnen gegenüber Ihrem Sohn an, dass die Zuwendung der 50 000 Euro im Rahmen der Verteilung des Erbes, der sogenannten Erbauseinandersetzung, zugunsten Ihrer Tochter ausgeglichen werden muss. Ist der Nachlass geringer als 50 000 Euro, muss Ihr Sohn dann aber keine Zahlung an Ihre Tochter leisten. Die Anordnung der Ausgleichung kann formlos erfolgen, empfehlenswert ist aus Beweisgründen aber die schriftliche Form. Die Anordnung der Ausgleichung muss vor, spätestens bei der Zuwendung so getroffen werden, dass der Empfänger sie erkennen und gegebenenfalls ablehnen kann. Um nachvollziehen zu können, dass sich Ihr Sohn dessen bewusst war, sollte er das Schriftstück unterschreiben. Im Erbfall sollte Ihre Tochter darauf Zugriff haben, um die angeordnete Ausgleichung nachvollziehen zu können. Im Verwendungszweck der Überweisung an Ihren Sohn könnten Sie dies zusätzlich vermerken. Eine weitere Variante wäre ein Darlehen, das Ihr Sohn spätestens im Erbfall zurückzahlen müsste.