Bereitschaft darf geringer vergütet werden

von Redaktion

Bereitschaftszeiten dürfen anders bezahlt werden als Vollarbeit. Über ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 5 Sa 188/19) berichtet der Deutsche Anwaltverein (DAV). Das Gericht verhandelte den Fall eines Rettungssanitäters. Er leistete zum Teil Vollarbeit, zum Teil hatte er Bereitschaftszeiten. Im Arbeitszeitmodell wurde festgehalten, dass die tatsächliche Einsatzzeit für Rettungen und Krankentransporte während der Bereitschaftszeiten höchstens 25 Prozent der Arbeitszeit betragen. Deswegen wurde die regelmäßige Arbeitszeit von 40 Wochenstunden auf 54 Stunden wöchentlich verlängert. Daraus ergab sich bei einem 24-Stunden-Dienst eine anrechenbare Arbeitszeit von 17,8 Stunden, es wurden auch nur diese Stunden vergütet. Der Rettungssanitäter war jedoch der Meinung, sein Arbeitgeber müsse die gesamte 24-Stunden-Schicht mit dem vollen Stundensatz vergüten. Das sah das Gericht nicht so.  dpa

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