Wenn die Abgabe einer Steuererklärung durch das Gesetz grundsätzlich in papierloser Form vorgeschrieben ist, ist gleichwohl die Erklärung in Papierform auf Antrag des Steuerpflichtigen als Härtefallregelung zu gestatten, wenn die Abgabe durch Datenfernübertragung wirtschaftlich oder persönlich nicht zumutbar ist. Wirtschaftlich ist sie dann nicht zumutbar, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand verbunden wäre. Persönliche Unzumutbarkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige nicht oder nur eingeschränkt aufgrund seiner individuellen Kenntnisse in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. Hiervon ausgehend hat der Bundesfinanzhof vor kurzer Zeit entschieden, dass ein Physiotherapeut mit Jahreseinkünften in Höhe von rund 14 500 Euro, der keinen Internetanschluss hat, diesen nicht schaffen und unterhalten muss, um Steuererklärungen abgeben zu können. Dies sei unverhältnismäßig. Nach der Gesetzesbegründung sollen sich insbesondere Kleinstbetriebe auf die Härtefallregelung berufen können. Ob diese im Einzelfall greift, ist dann zu prüfen. Jedenfalls ist für jeden Veranlagungszeitraum ein neuer Antrag auf Befreiung zu stellen.