LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Ärger um Zähler und Rauchmelder

von Redaktion

Die Notwendigkeit einer Abrechnung des Kaltwassers nach Verbrauch besteht bei Altbauten nicht, solange keine Wasserzähler vorhanden sind. Lässt der Vermieter Wasserzähler einbauen, kann er grundsätzlich auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung umstellen. Ist ein Wasserzähler nur in einer der zwei Wohnungen vorhanden, ist eine Differenzberechnung zwar von Gesetzes wegen nicht ausdrücklich verboten. Allerdings bestehen bei Wasserzählern nicht unerheblichen Messtoleranzen. Hat jede Wohnung einen eigenen Zähler, beeinträchtigen Messungenauigkeiten die Verteilung nicht. Wird dagegen eine Differenzabrechnung durchgeführt, trägt die zählerlose Wohnung die am Hauptzähler auftretenden Messungenauigkeiten komplett. Unabhängig davon kommt eine verbrauchsabhängige Abrechnung im vorliegenden Fall aber schon wegen des Wasserhahns im Keller nicht infrage. Dessen Verbrauch würde ebenfalls vollständig den Nutzern der Wohnung ohne Zähler berechnet werden.

Die Installation und Wartung der Rauchwarnmelder fällt in den Zuständigkeitsbereich des Vermieters. Unter Umständen kann der Vermieter für die Wartung anfallende Kosten auf den Mieter umlegen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. Selbst muss der Mieter keine Firma beauftragen.

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