Die wichtigsten Neuerungen in einem kurzen Überblick zusammengefasst.
Betriebliche Altersversorgung
Ab 2021 klettert die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der der Staat Beiträge vom Bruttolohn zur gesetzlichen Rentenversicherung abzieht, auf jährlich 85 200 Euro in den alten Bundesländern beziehungsweise 80 400 Euro in den neuen Bundesländern. Weiterhin beitragsfrei bleibt der Teil des Bruttogehalts, der darüber hinausgeht. Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze hat auch direkte Folgen für die betriebliche Altersversorgung (bAV). So können Arbeitnehmer bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei und vier Prozent sozialabgabenfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investieren. „Somit erhöht sich im kommenden Jahr der steuerfreie Anteil von 552 auf 568 Euro im Monat und der maximale sozialabgabenfreie Anteil von 276 auf 284 Euro“, sagt die Münchner Steuerberaterin Erika Wacher.
Sofern der Arbeitgeber ergänzend entweder eine Unterstützungskasse oder eine Direktzusage anbietet, lässt sich der Förderbetrag weiter ausbauen.
Wichtiger Hinweis: Die späteren Auszahlungen müssen bAV-Bezieher als sogenannte Einkünfte voll versteuern. Weiterhin sind Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu bezahlen. Diese fallen bei Betriebsrenten sogar in voller Höhe an, da es hier weder einen Arbeitgeber-Beitrag gibt noch die Rentenversicherung – wie bei der gesetzlichen Rente – einen Anteil übernimmt. Wer in einer privaten Krankenversicherung (PKV) ist, muss für die Betriebsrente grundsätzlich keine zusätzlichen Beiträge bezahlen, da in der PKV die Beiträge unabhängig vom Einkommen erhoben werden.
Fazit: Die betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung lohnt sich immer nur dann, wenn die Steuer- und Sozialabgabenvorteile in der Ansparphase – in Verbindung mit der Rendite des Vertrags – die späteren Abzüge bei der Auszahlung deutlich übersteigen.
Rürup-Rente/ Basis-Rente
Die staatliche Förderung bei der Rürup-Rente, auch Basis-Rente genannt, erfolgt über Steuervorteile. Die Beiträge hierfür können (gemeinsam mit jenen zur gesetzlichen Rentenversicherung) als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. 2021 steigt der Höchstbetrag von bisher 25 046 auf 25 787 Euro (Ehepaare: von 50 092 auf 51 574 Euro). Maximal sind dann davon 92 Prozent absetzbar. Alleinstehende können somit bis zu 23 724 Euro an Beitragszahlungen beim Finanzamt geltend machen, Verheiratete sogar 47 448 Euro. „Bis 2025 steigt dieser Prozentsatz jährlich um weitere zwei Prozent an“, erklärt Steuerprofi Wacher. „Ab 2025 sind dann dauerhaft 100 Prozent absetzbar.“
Gesetzlicher Garantiezins
Der gesetzliche Garantiezins beträgt derzeit 0,90 Prozent. Wie hoch der Garantiezins für Lebensversicherungen sein darf, legt das Finanzministerium fest. Es folgt dabei den Empfehlungen der Finanzaufsicht BaFin und der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV), die jedoch beide dazu raten, im kommenden Jahr nur noch maximal 0,50 Prozent an jährlicher Verzinsung zu garantieren. „Derzeit gibt es keine Anzeichen, dass sich das zum Teil negative Zinsniveau der vergangenen Monate in näherer Zukunft spürbar verbessern wird. Daher ist eine Absenkung des Höchstrechnungszinses für Neuverträge ab 2021 geboten“, konstatierte DAV-Vorstandsvorsitzender Guido Bader bereits vor Monaten. Sollte es zu einer Absenkung kommen, ändert sich für bereits bestehende Verträge nichts. Neukunden müssten sich allerdings mit den niedrigeren Sätzen zufriedengeben. Erste Prognosen für Neuverträge zeigen, dass zugesagte Leistungen für Lebensversicherte dann ins Minus zu rutschen drohen. Betroffen wären vor allem Verträge von Kleinsparern, da kleinere Summen relativ mit höheren Kosten belastet sind und einen geringeren Zinseszins-Effekt haben. Bei Abschluss einer privaten Rentenversicherung über weniger als 20 000 Euro würde im Durchschnitt ein jährliches Minus von 0,35 Prozent unter dem Strich bleiben. Bei größeren Summen gäbe es ein Minus von 0,30 Prozent. Im Bereich Altersvorsorge beträfe das alle klassischen (kapitalgebundenen) Rentenversicherungen, also Riester, Rürup und private Rentenversicherung.
Vorsorgetarife mit Fonds sind nur dann von einer Garantiezinssenkung betroffen, wenn es sich um Produkte mit einer Beitragsgarantie oder einer anderen Form einer Garantie handelt. Dies gilt beispielsweise auch für eine fondsgebundene Riester-Rente. Reine fondsgebundene Tarife werden hiervon nicht tangiert. Grundsätzlich gilt aber bei allen Policen: Der bei Vertragsabschluss geltende Garantiezins hat für die gesamte Vertragslaufzeit Bestand.
Im nächsten Teil
unserer Serie zum Jahreswechsel geht es um die Neuerungen im Bereich Soziales.