Die Immobilie gehört uneingeschränkt Ihrem Sohn, allerdings können Zahlungsansprüche von Pflichtteilsberechtigten, etwa Ihren anderen Kindern, bestehen.
Grundsätzlich ist eine Schenkung bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen nicht mehr zu berücksichtigen, wenn zwischen Schenkung und Erbfall zehn Jahre vergangen sind. Behält sich der Schenker aber ein Nutzungsrecht vor, wie Sie hier den Nießbrauch, gilt dies nicht. Auch weiter zurückliegende Schenkungen sind dann miteinzubeziehen. Die Berechnung ist kompliziert:
Zunächst muss geklärt werden, ob der Wert der geschenkten Immobilie zum Zeitpunkt der Schenkung oder zum Zeitpunkt des Erbfalls unter Berücksichtigung der Inflation niedriger ist. Ist der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls niedriger, ist dieser Wert voll anzusetzen. Ist dagegen der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung niedriger, ist dieser Wert anzusetzen, allerdings wird dann noch der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs abgezogen. Nur die Differenz wird dann für die Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt.
Wegen der derzeitigen Wertentwicklung von Immobilien ist meist auf den Wert zum Zeitpunkt der Schenkung abzustellen, sodass der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs, der von der Höhe der Miete und der statistischen Lebenserwartung des Schenkers zum Zeitpunkt der Schenkung abhängt, abgezogen werden kann. Deswegen hat sich die damalige Schenkung trotz allem gelohnt, auch wenn die Schenkung immer noch teilweise zu berücksichtigen ist.