Eltern sollen je zehn zusätzliche Tage Anspruch auf Kinderkrankengeld bekommen, wenn sie ihr Kind pandemiebedingt zu Hause betreuen müssen. Alleinerziehende sollen 20 Tage mehr bekommen. Der Anspruch bestehe auch für die pandemiebedingte Kinderbetreuung zu Hause, teilte das Bundesgesundheitsministerium mit. Die erleichterte Regelung greife etwa dann, wenn Schulen und Kitas geschlossen sind, wenn die Präsenzpflicht an der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt ist. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten können. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil.
Anspruchsberechtigt sind laut Ministerium gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind gesetzlich versichert ist. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt niemanden gibt, der das Kind betreuen kann.
Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer Bescheinigung vom Arzt nachwiesen werden. Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung.
Was gilt grundsätzlich?
Gesetzlich krankenversicherten Eltern stehen im Grundsatz (in normalen Zeiten) bis zu zehn Tage pro Jahr (bei beiderseits erwerbstätigen Eltern bis zu 20 Tage) pro Kind zu. Für zwei Kinder wären es bis zu 20 (40) Tage, ab drei Kindern bis zu 25 (50) Tage. Das betreute Kind darf nicht älter als 12 Jahre sein; für Kinder mit Behinderung gilt diese Altersgrenze nicht. Damit Alleinerziehende nicht im Nachteil sind, bestimmt das Gesetz, dass sie wie ein Ehepaar behandelt werden. Im Klartext: Eine alleinstehende Mutter mit zwei Kindern kann bis zu 40 Arbeitstage im Jahr bezahlt zu Hause bleiben; hat sie drei Kinder, dann sind es 50 Tage – fast zwei Monate. In allen Fälle unterstellt, dass die erkrankten Kleinen aufgrund eines ärztlichen Attestes solange die elterliche Fürsorge benötigen – und sonst niemand im Haushalt ist, der dies übernehmen könnte.
Was bezahlt die Krankenkasse?
Die neuen, zusätzlichen Leistungen werden über die Krankenkassen abgerechnet. Dafür leistet der Bund zum 1. April einen zusätzlichen Bundeszuschuss zur Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in Höhe von 300 Millionen Euro. Wie hoch die Kosten tatsächlich ausfallen, hängt davon ab, wie viele Eltern das neue Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen.
Normalerweise zahlen die gesetzlichen Krankenkassen 90 Prozent des ausgefallenen Nettoverdienstes. Sind in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen geleistet worden, so beträgt das Kinderpflegekrankengeld 100 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts – in jedem Fall höchstens 105,88 Euro pro Tag. Sollte im Arbeits- oder Tarifvertrag nicht ausdrücklich vorgesehen sein, dass in Fällen der Betreuung der Arbeitgeber den Arbeitsverdienst nicht fortzuzahlen hat, so ist die Firma leistungspflichtig. Sie muss jedoch nicht voll einspringen. Das Bundesarbeitsgericht hat einen Tarifvertrag abgesegnet, nach dem die Zahlung auf fünf Tage pro Jahr begrenzt war – unabhängig von der Anzahl der Kinder der/des Beschäftigen.
Was zahlt der Arbeitgeber?
Die Arbeitgeberzahlung würde zu 100 Prozent zustehen. Also so, wie wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank ist. Die Altersgrenze „12“ ist für die Arbeitgeberzahlung nicht vorgesehen. Muss der Arbeitgeber den Verdienst weiterzahlen, dann ist die Krankenkasse aus dem Schneider. Ist der Chef nicht verpflichtet, Geld für solche Arbeitsausfälle zu zahlen, dann hat er aber die Mutter/den Vater unbezahlt freizustellen. Außerdem: Sind Mutter und Vater bei verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen versichert, so steht ihnen unabhängig davon das Kinderpflegekrankengeld zu, bei welcher Kasse das Kind mitversichert ist. Und auch das ist wichtig: Hat ein Elternteil seinen Höchstanspruch in einem Jahr – zum Beispiel zehn Tage bei einem Kind – ausgeschöpft, so kann er von seinem Ehepartner noch vorhandene Betreuungstage übernehmen. Allerdings muss sein Arbeitgeber mit dem Tausch einverstanden sein. Und: Ist das Kind privat krankenversichert, so stehen Eltern selbst dann keine Leistungen zu, wenn sie selbst gesetzlich versichert sind.
mit Material von afp