Angeblicher Streit spielt keine Rolle

von Redaktion

Robert D: „Mein Bruder ist Witwer und kinderlos. Unsere Eltern sind bereits gestorben. Wenn nun auch mein Bruder stirbt, erbe ich dann automatisch alles, auch, wenn er kein Testament gemacht hat? Was ist, wenn sich eine Person meldet und angibt, dass mein Bruder unter Zeugen ihm sein Vermögen versprochen hat? Kann es sein, dass ich vom Erbe ausgeschlossen werde, wenn andere behaupten, mein Bruder und ich wären zerstritten gewesen? Was ist, wenn ich vorher sterbe? Erben dann meine Kinder?“

Wenn keine letztwillige Verfügung vorliegt, wie beispielsweise ein Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Aufgrund der beschriebenen Sachlage wird der Bruder Alleinerbe werden. Verstirbt der Bruder vor dem Erblasser, rücken die Kinder zu gleichen Teilen nach.

Ein Testament unterliegt Formvorschriften. Es muss im Regelfall zur Niederschrift eines Notars oder handschriftlich errichtet worden sein. Nur Nottestamente sind vor drei Zeugen möglich, in der Praxis kommen sie aber nahezu nicht vor. Eine mündliche letztwillige Verfügung ist regelmäßig unwirksam. Ob eine Schenkung versprochen worden sein könnte, könnte noch überlegt werden. Aber auch für ein Schenkungsversprechen gilt, dass dieses nur mit einer notariellen Urkunde in wirksamer Form vorliegen kann, solange die Schenkung nicht bewirkt worden ist.

Eine Enterbung müsste, um wirksam zu sein, letztwillig unter Beachtung der Form verfügt werden. Daher spielt eine behauptete Zerstrittenheit ohne Vorliegen einer wirksamen letztwilligen Verfügung für die gesetzliche Erbfolge keine Rolle.

Hans W.: „Eine Freundin erbt nach Ihrem Ehemann unter anderem Wertpapiere, die dieser während der Ehe von seiner Mutter geerbt hat. Um die Erbschaftsteuer zu reduzieren, soll ein fiktiver Zugewinnausgleich durchgeführt werden. Selbstverständlich wird der Nachlass der Mutter dem Anfangsvermögen des Erblassers zugerechnet, die Wertsteigerung während der Ehe fällt jedoch in den Zugewinn. Mit welchem Wert gehen die mütterlichen Wertpapiere in das Anfangsvermögen? Vermutlich ist ja der Steuerbescheid des Erblasser-Sohns insoweit maßgebend. Wirken aber auch dessen Freibeträge nunmehr zugunsten seiner Witwe bei der Berechnung des Zugewinns?“

Das Endvermögen ist grundsätzlich das in Aktiva und Passiva aufgeteilte Vermögen, das zum Zeitpunkt der Beendigung des gesetzlichen Güterstands, beispielsweise durch Tod, vorhanden ist. Das Anfangsvermögen ist grundsätzlich das Vermögen, das zum Zeitpunkt der Eheschließung als Aktiva und Passiva vorhanden war. Hinzugerechnet zum Anfangsvermögen werden insbesondere Schenkungen und Erbschaften, die während des gesetzlichen Güterstands erworben worden sind.

Bei den letztgenannten Hinzurechnungen ist der Tag des Erwerbs für die Bestimmung des Werts maßgebend. Bei Aktien wird für die Bewertung der mittlere Tageswert an dem Stichtag herangezogen. Ob der Wert in der Form in der Erbschaftsteuererklärung angegeben ist, kann nicht beurteilt werden. Eventuell vorhandene Freibeträge des Ehemannes gegenüber seiner Mutter haben im Hinblick auf die Ermittlung des Werts der Aktien für das Güterrecht keine Auswirkungen.

Für die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs ist noch zu berücksichtigen, dass die Werte des Anfangsvermögens indexiert werden müssen, um den Kaufkraftverlust bis zum Stichtag für das Endvermögen auszugleichen.

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