Eine Betreuung darf durch das Gericht immer nur dann angeordnet werden, wenn sie nötig ist. Das ist nicht der Fall, wenn ein Bevollmächtigter vorhanden ist, dessen Vollmacht ausreicht, alle notwendigen Handlungen für den Vollmachtgeber auszuführen. Nur in Ausnahmefällen darf also das Betreuungsgericht trotz Vorliegens einer General- oder Vorsorgevollmacht einen Betreuer ernennen. So etwa bei Zweifeln an der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht, wenn also schon Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung bestehen. Auch kann ein Betreuer bestellt werden, wenn der Bevollmächtigte schlicht nicht tätig wird oder erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit bestehen oder sogar konkrete Anhaltspunkte für einen Vollmachtsmissbrauch vorliegen. Deckt die Vollmacht alle notwendigen Gebiete ab und handelt der Bevollmächtigte im Interesse des Vollmachtgebers, ist eine Betreuung also ausgeschlossen.