LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Stiefkinder nicht erbberechtigt

von Redaktion

Christa S: „Ich bin in zweiter Ehe verheiratet, lebe aber getrennt von meinem Mann. Mein Mann hat zwei Kinder aus erster Ehe, ich eine Tochter. Vor der Heirat haben wir einen Ehevertrag mit Gütertrennung geschlossen, der zudem einen Erb-und Pflichtteilsverzicht beinhaltet. Versorgungsausgleichsansprüche entfallen, auch Unterhaltsverzicht ist vereinbart. Im Ehevertrag habe ich nun folgenden Absatz entdeckt, der mir nicht in Erinnerung war. ,Uns ist bekannt, dass sich dadurch die gesetzlichen Erbquoten und Pflichtteilsansprüche anderer pflichtteilsberechtigter Personen erhöhen.´ Deshalb frage ich mich: Sind bei meinem Tod die Kinder meines Mannes pflichtteilsberechtigt und umgekehrt meine Tochter beim Tod meines Mannes? Gibt es irgendeine Möglichkeit, dass unsere drei Kinder auf ein Erbe verzichten, damit unsere Familien auch in zweiter Generation finanziell unabhängig voneinander weiterleben können? Oder geht das nur über den Weg einer Scheidung, die wir eigentlich nicht wollen?“

Grundsätzlich ist zu sehen, dass den Kindern Ihres Mannes – also Ihren beiden Stiefkindern – bei Ihrem Tod weder ein gesetzliches Erbrecht, noch ein Pflichtteilsrecht zusteht, es sei denn, beide wären von Ihnen adoptiert worden, wofür sich hier allerdings keine Anhaltspunkte erkennen lassen.

Grund dafür ist, dass das gesetzliche Erbrecht und das Pflichtteilsrecht nur den Abkömmlingen des Verstorbenen zustehen. Damit gilt das gleiche auch im Hinblick auf Ihre Tochter beim Tod Ihres jetzigen Mannes: Sie ist weder gesetzlich erbberechtigt noch pflichtteilsberechtigt.

Die Klausel in Ihrem Ehevertrag ändert an diesem Ergebnis nichts, denn durch den Verzicht ändern sich nur die Quoten der erb-und pflichtteilsberechtigten Kinder, wozu eben Stiefkinder nicht gehören. Im Ergebnis bedarf es vorliegend auch keines Erb- oder Pflichtteilsverzichts der Stiefkinder gegenüber den jeweiligen Stiefeltern. Allein durch eine testamentarische oder erbvertragliche Regelung könnten Sie die jeweiligen Stiefkinder des anderen Ehegatten auch zu Ihren Erben gemacht haben. Dann müssten Sie aber diese Regelungen außer Kraft setzen – und nicht einen Erb-und Pflichtteilsverzicht der Kinder initiieren – wobei zu klären ist, ob und wie diese Regelungen nachträglich aufgehoben werden können.

Artikel 3 von 6