In Bayern müssen Bäume und Hecken nach dem Gesetz einen Abstand von mindestens einem halben Meter zu der Grundstücksgrenze einhalten. Bei einem Abstand von einem halben bis zwei Metern zur Grundstücksgrenze dürfen dann die Bäume und Hecken schon nach den zivilrechtlichen Vorschriften maximal zwei Meter aufweisen. Eine Maximalhöhe muss also nicht individuell von Ihnen und Ihrem Nachbarn festgelegt werden, da sich diese bereits aus dem Gesetz ergibt. Wurden die Bäume und Hecken also direkt an Ihre Grundstücksgrenze gepflanzt – was an sich schon unzulässig wäre – überschreiten sie die gesetzlich maximal zulässige Höhe, wenn sie eine Höhe von mehr als zwei Metern aufweisen. Bei einem Verstoß gegen die gesetzlichen Abstands- und Höhenreglungen haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Rückschnitt der Pflanzen. Dieser Anspruch verjährt nach fünf Jahren. Beginn der Verjährungsfrist ist dabei der Schluss des Jahres, in dem die Bäume und Hecken erstmals die maximal zulässige Höhe – hier zwei Meter – überschreiten und Sie davon Kenntnis hatten bzw. hätten erlangen müssen.
Wir gehen nach Ihren Angaben davon aus, dass die Pflanzen erstmals spätestens im Jahr 2018 die Maximalhöhe überschritten haben. Die Verjährungsfrist begann dann zum Jahresende 2018 und endet fünf Jahre später, mithin erst Ende 2023. Bis dahin können Sie den Anspruch noch geltend machen. Erst danach genießen die Hecken und Bäume Bestandsschutz. Die Grenze liegt erst dort, wenn eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung Ihres Grundstücks vorliegt. Dabei handelt es sich aber um eine Einzelfallentscheidung des Gerichts. Selbstverständlich können Sie auch eine individuelle Vereinbarung mit dem Nachbarn hinsichtlich der maximalen Höhe der Hecken und Bäume treffen. Eine solche Vereinbarung ist allerdings unserer Ansicht nach nicht empfehlenswert. Dies unter anderem deshalb, da die Vereinbarung dann lediglich gegenüber Ihrem jetzigen Nachbarn gilt. Sollte er das Grundstück irgendwann verkaufen, so gilt dem Neueigentümer gegenüber die Vereinbarung nicht – auch der gesetzliche Anspruch ist dann unter Umständen bereits verjährt. Zudem ist Ihrer Schilderung nach zu vermuten, dass sich Ihr Nachbar an die Vereinbarung nicht halten wird. Auf die gesetzliche Maximalhöhe können Sie sich in diesem Fall aber aufgrund der getroffenen individuellen Vereinbarung mit Ihrem Nachbarn nicht mehr berufen. Sie sollten Ihren Nachbarn also unter Verweis auf die gesetzlichen Vorschriften zum Rückschnitt der Pflanzen auf die maximal zulässige Höhe auffordern. Verstößt die Hecke Ihres Nachbarn gegen die gemeindliche Verordnung, so könnte auch die Gemeinde Ihren Nachbarn unter Umständen zum Rückschnitt der Hecke auffordern.