Haftet der Notar? Und hat das Patenkind Freibeträge?

von Redaktion

Petra H.: „Vor 15 Jahren kauften wir uns eine Doppelhaushälfte mit der Hausnummer 10a. Das Grundstück mit den Hausnummern 10 und 10a war ursprünglich eine Einheit. Bei der Teilung entstand eine verdrehte Bezifferung. Sie fiel dem Notariat auf, das für unseren Nachbarn tätig ist. Also sind wir seit 15 Jahren Besitzer des falschen Grundstücks. Nun muss eine Berichtigung vorgenommen werden, die mit erheblichen Kosten verbunden ist. Bei der damaligen Beurkundung wurde die Hausnummer von 10 auf 10a berichtigt, weil es uns aufgefallen ist. Die Flurnummer wurde nicht mehr überprüft. Der Notar sieht sich in keiner Verantwortung. Stimmt das?“

Paragraf 19 der Bundesnotarordnung regelt, dass ein Notar, der seine Amtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Fällt ihm nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er grundsätzlich nur in Anspruch genommen werden, wenn der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Zu den Amtspflichten gehören Prüfungs-, Belehrungs-, Betreuungs- und Vollzugspflichten. Bei Grundstücksgeschäften ist der Notar unter anderem verpflichtet, sich vorab durch Einsichtnahme in das Grundbuch über den Grundbuchinhalt zu unterrichten. Er muss aber grundsätzlich nicht in die Grundakte Einsicht nehmen, in der alle Urkunden und Dokumente (auch Teilungserklärungen), die mit dem dazugehörigen Grundbuch in Verbindung stehen, gesammelt werden. Ob man aufgrund der entdeckten falschen Hausnummer eine erweiterte Prüfungspflicht hinsichtlich der Flurnummern annehmen kann, ist meines Erachtens eher fraglich. Letztlich wäre ein Anspruch aber auch vermutlich verjährt (was aber noch genau geprüft werden müsste). Denn auch der Schadensersatzanspruch nach § 19 BnotO unterliegt einer dreijährigen Verjährungsfrist. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und mit dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Unabhängig von der Kenntnis, verjährt der Anspruch aber spätestens zehn Jahre nach Entstehen. Auch wenn Sie erst kürzlich Kenntnis erlangt haben, dürfte der Anspruch nach Ihren Angaben bereits vor 15 Jahren entstanden und verjährt sein.

Franz A.: „Meine Frau und ich sind seit 2009 verheiratet, aber leider kinderlos. Wir haben beide Patenkinder. Mein Vater hat 1981 nach dem Tod meiner Mutter noch einmal geheiratet, meine Stiefmutter hatte schon einen Sohn. Dessen Tochter hat nun vor sieben Jahren mein Patenkind geboren. Das meiner Frau ist das Kind ihrer besten Freundin. Gibt es eine Möglichkeit, Freibeträge zu erhalten?“

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz kennt drei Steuerklassen. Nur in der Steuerklasse I gibt es höhere Freibeträge als 20 000 Euro. Zu den „Angehörigen“ dieser Steuerklasse zählen Ehegatten/eingetragene Lebenspartner (500 000 Euro Freibetrag), Kinder/Stiefkinder (400 000 Euro frei) und deren Abkömmlinge (400 000 Euro frei, sofern Eltern vorverstorben) sowie Eltern/Voreltern (nur bei Erwerben von Todes wegen, nicht bei Schenkung). Enkel haben 200 000 Euro frei, die restlichen Personen der Steuerklasse I 100 000 Euro. Zur Steuerklasse II gehören Eltern/Voreltern (bei Schenkungen), Geschwister und deren Abkömmlinge ersten Grades, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern sowie der geschiedene Ehegatte/Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft. Steuerklasse III sind alle sonstigen Erwerber. Auch wenn Personen sowohl in Steuerklasse II und III nur 20 000 Euro steuerfrei erwerben können, haben diejenigen noch Vorteile beim Steuersatz, mit dem ein über den Freibetrag hinausgehender Erwerb versteuert werden muss. Dieser Satz beträgt 15 Prozent bis zu einem steuerpflichtigen Erwerb von 75 000 Euro, 20 Prozent bis 300 000 Euro, 25 Prozent bis 600 000. In Steuerklasse III hingegen muss jeder Erwerb über 20 000 Euro hinaus sofort mit 30 Prozent versteuert werden, ab über 13 Millionen Euro werden es sogar 50 Prozent. Ihre Patenkinder gehören leider nur zur Steuerklasse III, haben also 20 000 Euro frei und müssen eine Schenkung oder eine Erbschaft darüber hinaus mit den genannten Sätzen versteuern. Alle zehn Jahre kann der Freibetrag übrigens neu ausgenutzt werden.

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