Das bringt bares Geld zurück

von Redaktion

Haushaltshilfe

Bis zu 20 Prozent der Gehaltszahlungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen lassen sich steuerlich ansetzen – bis zu einem Jahreshöchstbetrag von 4000 Euro.

Handwerker

Arbeitskosten für Gärtner oder Kaminkehrer können auch Mieter absetzen. Der Posten ist in der Betriebskostenabrechnung ausgewiesen.

Pflegeheim

Bewohner eines Pflege- oder Altenheims können die Ausgaben für die Unterbringung steuerlich geltend machen, sofern sie Pflegestufe I, II oder III haben. Für Bewohner eines Heimes gilt: Aufwendungen für Dienstleistungen, die innerhalb des Appartements erbracht werden, können als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden – auch die Reinigung. Aufwendungen für Dienstleistungen, die außerhalb des Appartements erbracht werden, sind nur begünstigt, wenn im Heim ein eigenständiger Haushalt geführt wird.

Behindertenpauschbetrag & Fahrtkostenpauschale

Die bisher geltenden Behinderten-Pauschbeträge wurden verdoppelt. Sie decken alle allgemeinen Kosten ab, die im Zusammenhang mit der Behinderung entstanden sind. Damit mindern die Pauschbeträge jährlich die Steuer, und zwar abhängig vom jeweiligen Grad der Behinderung. Neu hinzugekommen ist die Fahrtkostenpauschale von 900 Euro. Diese erhalten Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und Merkzeichen „G“. Besonderheit hier: Menschen mit Merkzeichen „aG“, Merkzeichen „Bl“ oder „H“ können ganze 4500 Euro geltend machen. Wichtig: Die Pauschale gilt anstelle der bisher tatsächlich ermittelten Fahrtkosten.

Medikamente, Therapien Ausgaben für Hilfsmittel wie Zahnspangen, Brillen, Arzneimittel, Zuzahlungen, Therapien oder Kuren lassen sich absetzen. Auch beim Thema Zahnersatz gibt es einige Kosten, die anerkannt werden. Dazu gehören etwa Zuzahlungen für Inlays, Kronen, Implantate. Allerdings müssen Steuerpflichtige stets einen Teil ihrer Ausgaben selbst tragen – den sogenannten Eigenanteil. Inwieweit Ausgaben abziehbar sind, hängt vom Einkommen und der familiären Situation ab. Nach diesen Faktoren berechnet sich die zumutbare Belastung, der Eigenanteil. Erst wenn Steuerpflichtigen diesen überschreiten, zählen die zusätzlichen Kosten in der Steuererklärung.

Pflegepauschbetrag

Auch beim Pflegepauschbetrag gibt es ab 2021 mehr Unterstützung für Betroffene. Wer einen Menschen mit dem Pflegegrad 4 oder 5 pflegt, erhält statt 924 Euro nun 1800 Euro. Zudem wurde ein Pflegepauschbetrag für die Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 (600 Euro) und 3 (1100 Euro) eingeführt. Es ist dabei keine Voraussetzung mehr, dass der zu Pflegende hilflos ist. Wichtige Voraussetzung jedoch: Die Pflege muss unentgeltlich und häuslich erfolgen.

Übungsleiterfreibetrag & Ehrenamtspauschale

Gute Nachrichten für Ehrenamtliche: Die Ehrenamtspauschale steigt im Jahr 2021 von 720 auf 840 Euro. Bis zu diesem Betrag bleiben die Einnahmen aus der Tätigkeit im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Wichtig: Die Tätigkeit muss nebenberuflich erfolgen. Noch besser bei Übungsleitern: Hier bleiben ab 2021 ganze 3000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.

Werbungskosten Diese müssen im Zusammenhang mit der Rente stehen und belegt werden. Solche Werbungskosten sind beispielsweise Steuerberatungskosten, Zahlungen für Steuertipps, Steuerbücher und Steuersoftware. Auch Kosten aufgrund der Beantragung der Rente, zum Beispiel für einen Rentenberater oder Anwalt, Fahrtkosten zur Rentenberatung, Telefon- sowie Faxkosten gehören in diese Kategorie. Kosten für die Berufsausstandsfeier können geltend gemacht werden, wenn ausschließlich Arbeitskollegen eingeladen waren und keine unangemessen hohen Kosten (nicht über 60 Euro pro Person) entstanden sind.

Witwen- und Witwersplitting Rentner und Pensionäre, deren Ehegatte verstorben ist, können sowohl im Todesjahr des Partners, als auch im darauffolgenden Jahr noch den Splittingtarif für Ehegatten nutzen. Hierdurch ermäßigt sich die Steuer erheblich.

Spenden und Mitgliedsbeiträge

Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen genügt bei Beträgen bis zu 200 Euro der vereinfachte Nachweis durch einen Zahlungsbeleg. Es reicht eine Kopie des Kontoauszuges. Spenden können sogar dazu führen, dass gar keine Steuer anfällt. Ab 2021 gilt der vereinfachte Spendennachweis bis zu einem Betrag von 300 statt 200 Euro.

Artikel 4 von 4