Steuerentlastung für die Pflege

von Redaktion

VON DANIEL SCHOLLENBERGER

Angehörige können das Finanzamt bei der Steuererklärung an den Pflegeausgaben beteiligen. Dabei muss einiges beachtet werden. Hier das Wichtigste:

Voraussetzungen für den Pauschbetrag

Grundsätzlich kann den Pflege-Pauschbetrag geltend machen, wer sich im eigenen Heim oder in deren eigenen vier Wänden um Angehörige kümmert. In diesem Fall bekommen Steuerzahler im Jahr 2020 einen Pauschbetrag von 924 Euro angerechnet. Der Angehörige muss in den Pflegegrad vier oder fünf eingestuft sein oder einen Behindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“, also der Einstufung als „hilflos“, haben. Des Weiteren müssen die Angehörigen die Pflege zumindest zum Teil eigenhändig durchführen, das heißt zum Beispiel bei der Körperpflege oder im Haushalt helfen, und der Pflegende darf dafür kein Geld erhalten.

Ab dem Jahr 2021 gibt es eine deutliche Verbesserung: Denn dann kann der Pflege-Pauschbetrag unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums „hilflos“ beantragt werden. Der Pflege-Pauschbetrag erhöht sich außerdem bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 von 924 Euro auf 1800 Euro. Darüber hinaus führt der Gesetzgeber einen weiteren Pflege-Pauschbetrag ein. Dieser gilt bei der Pflege von Personen mit dem Pflegegrad 2 sowie mit dem Pflegegrad 3. Die Beträge belaufen sich auf 600 Euro für Pflegegrad 2 beziehungsweise 1100 Euro für Pflegegrad 3. Weiterhin gilt jedoch: Der Pflegende darf kein Geld erhalten und muss die Pflege zum Teil eigenhändig durchführen.

Wer die Pflege mit mehreren Angehörigen bewältigt, teilt den Pauschbetrag nach Köpfen auf. Bei dieser Aufteilung ist es unerheblich, wer sich wie stark um die Angehörigen kümmert. Damit kann diese Regelung innerhalb einer Familie zu Zwist führen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Wer eine Pflegekraft oder ambulante Pflegedienste im Haushalt des Pflegebedürftigen beschäftigt, kann die Ausgaben alternativ oder ergänzend als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen. Wie hoch der Betrag ausfällt, hängt davon ab, in welcher Form die Hilfe im Haushalt erfolgt. Ist die Person geringfügig beschäftigt und bei der Minijobzentrale gemeldet, lassen sich 20 Prozent der Kosten, aber maximal 510 Euro im Jahr, geltend machen.

Wer eine Pflegekraft im Haushalt versicherungspflichtig anstellt oder einen selbstständigen ambulanten Pflegedienst beziehungsweise eine selbstständige Hilfe beschäftigt, kann das Finanzamt ebenfalls an 20 Prozent der Kosten beteiligen – bis zu maximal 4000 Euro im Jahr. Den Betrag ziehen die Finanzbeamten direkt von der Steuerschuld ab. Bedingung ist jedoch, dass der Auftragnehmer eine Rechnung schreibt und der Steuerzahler den Betrag überweist.

Ausgaben für die Pflege im Heim

Sind Angehörige in einem Pflegeheim untergebracht, können Steuerzahler nicht nur die Ausgaben für die Pflege, sondern auch für Unterkunft und Verpflegung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Dazu gehören auch die Aufwendungen für eine Servicepauschale wie beispielsweise eine Notrufbereitschaft. Das gilt jedoch nur, wenn mindestens Pflegestufe I oder eine Krankheit der Grund für den Heimaufenthalt sind. Dabei müssen Betroffene beachten, dass der Fiskus die Kosten fürs Pflegeheim – sofern der Pflegebedürftige seinen eigenen Haushalt aufgelöst hat – um eine sogenannte Haushaltsersparnis reduziert. 2020 sind dies 9408 Euro und heuer 9477 Euro im Jahr.

Übernehmen etwa Sohn oder Tochter die Rechnung des Pflegeheims, gilt auch in diesem Fall: Kinder können Zahlungen nur dann als außergewöhnliche Belastungen verrechnen, wenn Einkünfte und Bezüge der Eltern nicht reichen, um das Heim zu bezahlen. Kinder, die Mutter oder Vater im eigenen Haushalt pflegen oder für die Heimkosten aufkommen, können bei der Steuererklärung ferner typische Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art verrechnen: Im Jahr 2020 bis zur Höhe von 8408 Euro und 2021 bis zu 9477 Euro. Diese wirken sich ab dem ersten Euro steuermindernd aus. Die Finanzämter kürzen den Höchstbetrag jedoch um eigene Einkünfte und Bezüge von Vater oder Mutter, sofern diese 624 Euro im Jahr überschreiten.

Zusammengefasst: Übersteigen Einkünfte und Bezüge des Empfängers den Unterhaltshöchstbetrag und den Anrechnungsfreibetrag, gibt es keine Steuerentlastung mehr für die Angehörigen.

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