Ute S.: „In dem Kaufvertrag für meine Wohnung steht nur der Miteigentumsanteil, keine Quadratmeterzahlen. Müssen wir diese berechnen und ins Grundbuch eingetragen lassen? Wer macht so etwas und was kostet das? Und wer muss das bezahlen?“
Wie der Name „Grundbuch“ schon sagt, enthält das Grundbuch Informationen nur zu Grundstücken und den damit zusammenhängenden Rechten. Da die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude in der Regel dem Eigentümer des jeweiligen Grundstücks gehören, kommt es im Grundbuch auf die konkrete Größe der Gebäude auch nicht an. Bei Eigentumswohnungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz, wenn zumindest zwei rechtlich selbstständige Wohneinheiten (Sondereigentum) auf einem Grundstück vorhanden sind, ist der Eigentumsanteil der einzelnen Eigentümer am Gesamtgrundstück angegeben. Dies ist der sogenannte Miteigentumsanteil, den jeder Wohnungseigentümer erwirbt und deshalb für jeden Eigentümer ein eigenes Grundbuchblatt gebildet wird. Sie kaufen also einen bestimmten Miteigentumsanteil am Grundstück, welcher mit dem Recht an Ihrer Wohnung (Sondereigentum) verbunden ist. Dieser Miteigentumsanteil am Grundstück orientiert sich – allerdings nicht zwingend – an der Größe Ihrer Wohnung im Verhältnis zu der Größe der restlichen Wohnungen. Mit dem Miteigentumsanteil ist somit Ihr Anteilsverhältnis am Gesamtgrundstück und Bauwerk im Grundbuch ausreichend wiedergegeben, zumal sich die Wohnfläche in der Regel aus der Teilungserklärung in der Grundakte beim Grundbuchamt ergibt. Wenn man die Wohnfläche auch im Kaufvertrag aufführt, hätte das zur Folge, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt und der Verkäufer haftet, wenn die tatsächliche Quadratmeterzahl geringer ist. Aus diesem Grund wird der Verkäufer eine solche zusätzliche, aber nicht zwingende Angabe im Kaufvertrag ablehnen. Aus dem genannten Grund, dass der Verkäufer üblicherweise keine weitere Haftung übernehmen will, ist eine solche Vertragsgestaltung unwahrscheinlich und auch nicht üblich.
Falls doch, könnte im Bedarfsfall ein Architekt ein Bestandsaufmaß machen und die Wohnfläche neu berechnen. Die dabei anfallenden Kosten hätte der Auftraggeber (Verkäufer oder Käufer) zu tragen, sofern nichts anderes vereinbart würde. Eine vertragliche Überwälzung der Kosten auf die Eigentümergemeinschaft, die nicht Vertragspartei ist, wäre ein Vertrag zu Lasten Dritter und deshalb unwirksam.