Keine Entschädigung für Schönheitsreparaturen

von Redaktion

Schönheitsreparaturen sind in der Regel Aufgabe des Eigentümers. Allerdings kann diese Pflicht auf Mieter übertragen werden. Das geht aber nur über entsprechende Vereinbarungen im Mietvertrag. Fehlen solche Klauseln oder sind nicht wirksam, müssen Mieter nicht zu Farbe und Pinsel greifen. Tun sie es trotzdem, können sie hinterher keine Kostenerstattung vom Vermieter verlangen. Das entschied das Landgericht Wiesbaden (Az.: 3 S 91/20), wie der Eigentümerverband Haus und Grund berichtet. In dem verhandelten Fall stritten Mieter und Vermieter über die Frage, ob der Vermieter den Mietern Geld für ausgeführte Schönheitsreparaturen schuldet. Die Mieter hatten die Arbeiten ausgeführt, obwohl sie dazu nicht verpflichtet waren. Vom Vermieter verlangten sie eine Beteiligung von 1000 Euro. Ohne Erfolg: Das Landgericht wies die Klage ab. Die Mieter waren nicht zu den Arbeiten verpflichtet. Daher gebe es auch keinen Anspruch gegen den Vermieter.  dpa

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