Christian J.: „Bei Immobilien gibt es ja die Möglichkeit, eine (Teil-)Schenkung an die Kinder zu machen, und gleichzeitig die Nutzung für sich weiterhin festzuschreiben, um Freibeträge auszunutzen. Geht so eine Regelung auch bei Vermögen (zum Beispiel Aktien)? Wenn ja, welche Formvorschriften sind zu beachten?“
Wie bei Immobilienübertragungen ist es auch bei der Schenkung von anderen Werten möglich, sich als Schenker den Nießbrauch vorzubehalten, auch bei Wertpapieren oder Aktien. Der Schenker ist dann nicht mehr Inhaber der Werte, erhält aber weiter die Erträge, also etwa die Dividenden. Der Wertzuwachs erfolgt aber bereits in der Person des Beschenkten, ein Veräußerungsgewinn fällt an den Inhaber, nicht an den Nießbraucher. Für die Einräumung des Nießbrauchs sind grundsätzlich die gleichen Vorschriften einzuhalten wie bei der Übertragung des jeweiligen Gegenstands selbst. Bei einem Nießbrauch an einer Immobilie ist deshalb eine notarielle Beurkundung nötig, bei Aktien und Wertpapieren ist dies nicht nötig, allerdings kann je nach Satzung zum Beispiel auch die Zustimmung der Gesellschafter der Aktiengesellschaft notwendig sein. Wichtig ist bei jeder Übertragung, neben den steuerlichen Folgen auch die sonstigen wirtschaftlichen Auswirkungen zu prüfen und an die eigene Absicherung zu denken. So sollte die Übertragung zum einen nur vorgenommen werden, wenn ausreichendes sonstiges Vermögen beim Schenker verbleibt, das zur Deckung des eventuell im Alter steigenden finanziellen Bedarfs verwendet werden kann. Zum anderen sollte sichergestellt werden, dass in bestimmten Situationen das Geschenkte wieder zurückgefordert werden kann. Abzusichern sind hier insbesondere das Vorversterben des Beschenkten, das Verfügen des Beschenkten über den geschenkten Gegenstand und der Vermögensverfall des Beschenkten, insbesondere dessen Insolvenz. Entsprechende Regelungen sollten in jedem Schenkungsvertrag enthalten sein Hilde B.: „Die Tochter meiner 80-jährigen Tante ist vor Kurzem verstorben. Ich (71 Jahre) bin nun das einzige Familienmitglied und kümmere mich etwas um sie, da sie ganz alleine wohnt und auch körperlich nicht mehr so fit ist. Wenn meine Tante nun stirbt, bin ich als Nichte verpflichtet, alle Dinge zu regeln und muss ich für die Bestattung, Wohnungsräumung etc. aufkommen? Bis jetzt habe ich noch keinerlei Vollmachten von ihr, um dann überhaupt etwas erledigen zu können. Was passiert, wenn ich vor ihr sterbe, ich habe zwei Söhne (35 und 32 Jahre). Werden diese dann herangezogen? Die Bestattung müssen die sogenannten Bestattungspflichtigen übernehmen. Das sind die nächsten Verwandten, also Sie. Sollten Sie vor Ihrer Tante versterben, sind Ihre Kinder allerdings nicht bestattungspflichtig, die Verwandtschaft ist zu weitläufig. Dann hat sich die öffentliche Hand darum zu kümmern. Die Kosten der Bestattung werden grundsätzlich aus dem Nachlass beglichen. Reicht dieser nicht aus, können die Bestattungspflichtigen herangezogen werden. Alle anderen Dinge, wie etwa die Wohnungsauflösung, hat der Erbe zu übernehmen. Hat Ihre Tante kein Testament, sind Sie als nächste Verwandte Alleinerbin. Sie können die Erbschaft aber innerhalb von sechs Wochen, nachdem Sie vom Erbfall erfahren haben, ausschlagen. Dann brauchen Sie sich nicht um diese Dinge zu kümmern, bekommen aber auch nichts aus dem Nachlass. Sie sollten deshalb möglichst schon vor dem Erbfall klären, ob Ihre Tante Vermögen hinterlässt. Ist dies nicht der Fall, bietet es sich an, die Erbschaft auszuschlagen. Unabhängig davon, sollten Sie sich von Ihrer Tante eine General- und Bankvollmacht geben lassen, damit Sie sie auch weiterhin versorgen können, auch wenn Ihre Tante nicht mehr geschäftsfähig ist.
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