Die Älteren erinnern sich noch an die „Altersrente für Frauen“ oder die „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit“. Diese Renten sind längst Geschichte, auch wenn es noch Bezieher und Bezieherinnen gibt. Die zählten jüngst zu den Top-Priorisierten in der Reihenfolge der Corona-Impfberechtigten.
Ebenso gibt es noch die vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Allerdings läuft auch dort die Anhebung der Altersgrenzen von 60 auf 62 Jahre für den vorzeitigen Bezug und von 63 auf 65 Jahre für den abschlagfreien Bezug.
Im Kern gibt es vier Arten von Altersrente: die Regelaltersrente, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die Altersrente für langjährig Versicherte und die Altersrente für Schwerbehinderte.
Wie das Sparpaket wirkt
Ein Blick zurück: Es gab früher die Möglichkeit, dass zum Beispiel eine 60-Jährige eine „Frauen-Altersrente“ beziehen konnte – und zwar abschlagfrei. Letztmalig blieben Frauen mit einer solchen Rente „ungeschoren“, die im Januar 2000 (also vor mehr als 20 Jahren) Altersrentnerinnen wurden. Dabei ging es um den Geburtsjahrgang Dezember 1939 – Seniorinnen also, die aktuell mehr als 80 Jahre alt sind. Diese Zeiten sind längst vorbei. Das damals dringend nötig gewordene Rentensparpaket griff 1997 tief in die bis dahin geltenden Regeln ein – wenn auch sukzessive.
Tatsächlich konnten Frauen bis zum Geburtsmonat Dezember 1951 – wenn auch mit Abschlägen – noch die Altersrente für Frauen erhalten. Für ab Januar 1940 geborene Frauen wurde der Abschlag eingeführt. Wer nun – mehr als 20 Jahre später – vorzeitig in Rente gehen möchte, der findet ganz andere Voraussetzungen vor. Er muss gut rechnen und früh beginnen, finanziell vorzusorgen.
Wie man Abschläge vermeiden kann
„Möchte jemand mit 63 Jahren in den Ruhestand gehen, so kann er – um die fälligen Abschläge zu vermeiden – Ausgleichszahlungen leisten“, sagt Gundula Sennewald von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Das „Flexirenten-Gesetz“ hat die Altersgrenze dafür von 55 Jahren auf 50 Jahre herabgesetzt und den berechtigten Personenkreis somit erweitert. Jeder Monat des vorgezogenen Rentenbeginns kostet 0,3 Prozent Abschlag – ein Jahr demnach 3,6 Prozent. Und das lebenslang.
Beträgt die zu erwartende Rente beispielsweise 1200 Euro und beabsichtigt die Rentnerin oder der Rentner, zwei Jahre früher aufzuhören, so muss ein Abschlag in Höhe von rund 86 Euro monatlich hingenommen werden. Dieser kann mit einer Einmalzahlung ausgeglichen werden. Eine solche kann man ab dem 50. Lebensjahr leisten. Anknüpfend an das Beispiel wäre eine Überweisung in Höhe von mehr als 20 000 Euro nötig, um die Abschläge zu vermeiden.
Das Ganze ist auch in (pro Jahr zwei) Teilzahlungen möglich. Den Rentenversicherern ist es wichtig, mitzuteilen, dass die Möglichkeit immer noch besteht, mit 63 Jahren in Altersrente zu gehen – wenn auch mit Abschlägen. Das gilt für die Rentner, die eine „Rente für langjährig Versicherte“ beziehen können; also im Wesentlichen mindestens 35 Jahre in der Rentenversicherung zurückgelegt haben.
Dazu folgendes Beispiel: Wird ein Mann im April 2021 63 Jahre alt, so kann er mit einem Abschlag in Höhe von 10,8 Prozent in Rente gehen – oder bis zu seinem 66. Geburtstag warten, um dann die volle Rente zu erhalten.
Was machen diejenigen, die nicht nachzahlen können? Rentenversicherten, die im Berufsleben schon etwas fortgeschritten sind und nur begrenzte finanzielle Möglichkeiten haben, bleibt für eine höchstmögliche Rente nichts anderes übrig, als bis zum Erreichen der für sie gültigen Altersgrenze der jeweiligen Rentenart zu arbeiten. Und das ist für ab 1964 Geborene das 67. Lebensjahr.
Wer 45 Jahre einbezahlt hat
Aber: Wer auf 45 Jahre Versicherungszeit zurückblicken kann, der darf die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ in Anspruch nehmen und mit 65 Jahren abschlagfrei in Rente gehen. Einen vorzeitigen Rentenbezug erlaubt diese Rentenart nicht.
Wie Schwerbehinderte früher in Rente gehen
Kurz zurück zur Rente für Schwerbehinderte: Diese Gruppe hat auch aktuell noch die Möglichkeit, spürbar früher in Rente zu gehen – wenn auch nicht mehr mit 60 Jahren. Wird ein Schwerbehinderter beispielsweise heuer im April 60 Jahre alt, so könnte er im Oktober 2022 in Rente gehen. Der Abschlag würde dann 10,8 Prozent ausmachen – es sei denn auch hier, es wurden zusätzliche Beiträge geleistet. Der normale Rentenbeginn für diesen Fall wäre mit 64 Jahren und sechs Monaten – dann ohne Abschläge.
Und wenn man später in Rente geht?
Auch wenn alle Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllt sind, kann der Beginn der Rente über die Regelaltersgrenze hinaus verschoben werden. Das zahlt sich aus: Wer weiterarbeitet, der steigert den Rentenanspruch. Und durch den „verspäteten“ Beginn ergibt sich ein Zuschlag, der 0,5 Prozent für jeden Monat ausmacht, den die Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird. Ein Jahr Warten bringt also sechs Prozent mehr Rente.
Wer zum Thema berät
Zu den verschiedenen Rentenarten berät die Deutsche Rentenversicherung Bund – in den Beratungsstellen oder am kostenlosen Servicetelefon (0800/1000 4800). Besser noch man schaut in seine letzte Rentenauskunft, dort ist der zuständige Ansprechpartner zu finden. Es gibt bei der Rentenversicherung auch zahlreiche Broschüren zu den Themen kostenfrei zu beziehen, zum Beispiel unter www.deutsche-rentenversicherung.de.