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Kein Anspruch auf Mehrwertsteuersenkung

von Redaktion

Die temporäre Mehrwertsteuersenkung vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 war auch auf Jahreskarten und Abonnements anwendbar.

Maßgeblich für die Berechnung der Mehrwertsteuer ist der Zeitpunkt der Lieferung der Ware beziehungsweise der Durchführung der Dienstleistung. Es kommt dagegen nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an oder wann die Rechnung erstellt wurde. Bei einer Jahreskarte der Deutschen Bahn bemisst sich die Höhe der Umsatzsteuer an den gesetzlichen Bestimmungen, die am Ende des Leistungszeitraums der Jahreskarte gelten.

Verbraucher haben in der Regel bei Jahreskarten einen Festpreis (Bruttoentgelt) vereinbart. Es ist davon auszugehen, dass der Bruttopreis unabhängig von dem Mehrwertsteuersatz oder anderen preisbildenden Faktoren (zum Beispiel Lohnkosten) vereinbart wurde. Damit kommt ein Ausgleich nach § 29 Umsatzsteuergesetz regelmäßig nicht in Betracht.

Zudem waren die Unternehmen auch nicht verpflichtet, die temporäre Mehrwertsteuersenkung an die Kunden weiterzugeben. Verbraucher, die eine Jahreskarte der Deutschen Bahn erworben haben, haben daher keinen Anspruch auf eine Erstattung des Differenzbetrages.

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