LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Hat die Ehefrau Ansprüche erworben?

von Redaktion

Wer Eigentümer der Immobilien ist, richtet sich grundsätzlich allein nach dem Grundbuch. Frau B. hat danach also nicht aufgrund der Ehe oder der Zahlungen von Verbindlichkeiten Miteigentum erhalten. Sofern Herr B. keinen Ehevertrag oder anderweitige Regelungen getroffen hat, könnten die Wertsteigerungen der Immobilien während der Ehe im Rahmen eines Zugewinnausgleichsanspruchs der Frau infrage kommen. Wenn der Mann zuerst verstirbt und es kein Testament gibt, erben die Frau und die Kinder gemeinsam. Lebten die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, beträgt die Erbquote der Ehefrau grundsätzlich eine Hälfte, die der beiden Kinder je ein Viertel und alle drei bilden eine Erbengemeinschaft. Jeder Miterbe kann dann die Beendigung der Erbengemeinschaft verlangen. Dazu müssen sich die Miterben auch einigen, wie mit den Immobilien verfahren wird, ob diese zum Beispiel verkauft oder unter den Erben aufgeteilt werden. Können sie sich nicht einigen, kann schlimmstenfalls jeder Erbe die sogenannte Teilungsversteigerung beantragen, damit die Immobilien „flüssig“ gemacht und der Erlös verteilt werden kann. Wenn die Frau zuerst stirbt, passiert hinsichtlich der Immobilien nichts, da diese im Alleineigentum des überlebenden Mannes stehen. Wenn Herr B. die beschriebene Situation bei seinem Erstversterben vermeiden und regeln will, muss er eine letztwillige Verfügung mittels Testament oder Erbvertrag treffen.

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